München (jur). Wer die Kosten seines Studiums mit einem steuerfreien Stipendium bestreitet, kann die Ausgaben dafür nicht als „vorweggenommene Werbungskosten“ geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 10. November 2022 veröffentlichten Urteil klargestellt (Az.: VI R 34/20).
Ausgaben für das Studium wie Semesterbeitrag und Fachbücher können gegebenenfalls nachträglich als „vorweggenommene Werbungskosten“ geltend gemacht werden. Wenn nicht schon während des Studienjahres Einkommensteuer fällig war, können diese Ausgaben dann auf spätere Erwerbseinkünfte steuermindernd angerechnet werden.
Die Klägerin hatte 2013 für ihr Jura-Masterstudium in den USA ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) erhalten. Dabei erstattete der DAAD teils auch die Studiengebühren und Reisekosten.
Zurück in Deutschland nahm die Klägerin 2014 eine Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei auf. Neben ihrer Steuererklärung für 2014 gab sie dann auch eine für 2013 ab. Dort machte sie die Studiengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den USA und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend, um diese dann im Steuerjahr 2014 anrechnen zu können.
Der BFH bestätigte nun zwar, dass es sich dabei „dem Grunde“ nach um vorweggenommene Werbungskosten handelt. Diese seien bei Einkünften anrechenbar, die eine enge Verbindung zu den Ausbildungskosten haben. Das treffe auf die Arbeit in der Kanzlei zu.
Wenn solche Einkünfte bereits während des Studienjahres vorhanden sind, scheide die spätere Berücksichtigung aber aus. Und auch die Stipendiums-Zahlungen sein mit der Ausbildung verbundene Einkünfte gewesen, argumentierte der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 29. September 2022. Weil das Stipendium steuerfrei war, sei der Abzug von Werbungskosten aber nicht möglich. Die Studienkosten der durch ein steuerfreies Stipendium begünstigten Klägerin könnten daher „von vornherein nicht abgezogen werden“.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock