Familienrecht

Kein Undank bei Beendigung von nichtehelicher Lebensgemeinschaft

18.10.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 26.02.2024

Frankfurt/Main. Auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt: geschenkt ist geschenkt. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem am Montag, 17. Oktober 2022, bekannt gegebenen Urteil (Az.: 17 U 125/21) entschieden hat, kann ein Mann selbst Aufwendungen in sechsstelliger Höhe für ein gemeinsames Luxusleben nicht zurückverlangen. Es sei nicht als Undank zu bewerten, dass die Frau die Beziehung beendet hat.

Im vorliegenden Fall kannten sich die beiden seit ihrer Kindheit und auch Luxusgüter waren ihnen nicht fremd. Ihre intime Beziehung dauerte nur anderthalb Jahre. In dieser Zeit bezahlte der Mann Einkäufe bei Chanel und mehrere Reisen. Er schenkte seiner Partnerin Diamantohrringe und überließ ihr zehn Monate seine American Express Platinum Zweitkarte. Mit der Karte bezahlte die Frau eher alltägliche Ausgaben zwischen 60 und 3.000 Euro. Insgesamt kamen so mehr als 100.000 Euro zusammen.

Die Partnerschaft endete in einem hitzigen Streit. Das Oberlandesgericht stellte eine „Sachbeschädigung“ seitens des Mannes fest und die Frau erwirkte daraufhin ein gerichtliches Kontaktverbot gegen ihren Ex-Partner.

Der Mann zog ebenfalls vor Gericht. Er forderte die Rückgabe der Diamantohrringe und 200.000 Euro, die er für seinen Ex-Partner ausgegeben habe.

Wie bereits das Landgericht Frankfurt am Main hat jetzt auch das OLG die Klage abgewiesen. Schenkungen könnten nur bei "grobem Undank" widerrufen werden. Dieser sei hier nicht ersichtlich.

Die Richter in Frankfurt betonten, dass insbesondere beim Ausscheiden des Partners aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein grober Undank vorliege. Vielmehr sei Voraussetzung eine undankbare Einstellung und Gesinnung, die ihren Ausdruck in einer „Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere“ manifestiere.

Der Mann habe hier eine besondere Dankbarkeit auch gar nicht erwarten können. Denn seine Rückforderungen betreffen hier Ausgaben, für den „luxuriösen, exklusiven und eher konsumorientierten Lebensstil“ des Paares, der einfach dazugehört hätte. Die Frau sei dabei nicht auf die Zahlung des Mannes angewiesen gewesen. Umgekehrt seien die Zahlungen für den Mann keine besondere finanzielle Anstrengung gewesen.

Nicht gerechtfertigt sei hier auch ein Ausgleich für ungerechte Vorteile in der Zukunft. Denn laut dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 12. Oktober 2022 sollten die streitigen Ausgaben " ersichtlich den gewöhnlichen Konsum im Hier und Jetzt abdecken, ohne auf die Zukunft gerichtet zu sein".

Quelle: © Fachanwalt.de

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