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Keine „außergewöhnliche Belastung durch behindertengerechten Gartenumbau

München. Eine Gartenliebhaberin aus Westfalen hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München vergeblich versucht, die Kosten für den behindertengerechten Umbau ihres Gartens als "außergewöhnliche Belastungen" geltend zu machen. Der BFH entschied in einem am 23. Februar 2023 veröffentlichten Urteil, dass die Ausgaben hierfür nicht zwangsläufig aufgrund der Behinderung angefallen sind, sondern Folge des "frei gewählte Freizeitverhaltens" sind (Az.: VI R 25/20).

Im konkreten Fall war die Gartenliebhaberin aufgrund eines Post-Polio-Syndroms auf einen Rollstuhl angewiesen und konnte ihre Pflanzenbeete vor dem Haus nicht mehr erreichen. Daher ließ sie dort eine gepflasterte Fläche mit Hochbeeten anlegen, wofür sie eine Rechnung von gut 7.000 Euro erhielt. Zusammen mit ihrem Ehemann machte sie diese Kosten als "außergewöhnliche Belastungen" in ihrer gemeinsamen Steuererklärung geltend, was das Finanzamt jedoch nicht anerkannte.

Der BFH bestätigte nun, dass die Umbaukosten für den Garten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, da sie nicht zwangsläufig aufgrund der Behinderung angefallen sind. Allerdings können das Ehepaar die Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, was zu einer Steuerersparnis von 618 Euro führt.

Der behindertengerechte Umbau eines Gartens kann nicht als "außergewöhnliche Belastung" steuermindernd geltend gemacht werden, wenn die Umbaukosten nicht zwangsläufig aufgrund der Behinderung angefallen sind. Das Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt damit die Entscheidung der Vorinstanz und zeigt, dass Ausgaben nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen sind.

Quelle: © Fachanwalt.de

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