Karlsruhe (jur). Führt eine Bank eine Girokonto-Buchung fehlerhaft aus, darf sie dafür keine Gebühr verlangen. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für jeden Buchungsposten einen pauschalen Preis vor, ist die Klausel daher insgesamt unwirksam, urteilte am Dienstag, 27. Januar 2015, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: XI ZR 174/13). Bei einer gänzlich unwirksamen Preisklausel können Bankkunden dann sämtliche gezahlten Buchungsposten-Gebühren der letzten drei Kalenderjahre zurückfordern.
Geklagt hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden. Die Verbraucherschützer hatten bei einer bayerischen Bank moniert, dass diese nach ihren AGB für jeden Buchungsposten 0,35 Euro von ihren Privatkunden verlangt. Eine Bank müsse aber fünf Freiposten pro Monat zur Verfügung stellen, einen für eine Bareinzahlung und vier für Barauszahlungen. Dies habe der BGH am 7. Mai 1996 so entschieden (Az.: XI ZR 217/95).
In seinem aktuellen Urteil hat der BGH nicht entschieden, ob er an dieser Freiposten-Regelung noch festhält. Auch zur Höhe der Buchungsgebühr haben sich die Karlsruher Richter nicht geäußert. Die verwendete Klausel der Bank sei bereits aus anderen Gründen unwirksam. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen müssten von der Bank fehlerhaft ausgeführte Girokonto-Buchungen unentgeltlich sein.
Hier habe die Raiffeisenbank nach ihren AGB aber generell für jeden Buchungsposten einen Betrag von 0,35 Euro gefordert. Habe die Bank eine Fehlbuchung selbst zu verantworten, sei sie verpflichtet, dafür und auch für die Rückbuchung die Kosten selbst zu tragen. Eine Abwälzung auf den Kunden sei unzulässig und benachteilige diesen unangemessen. Die gesamte Klausel sei damit unwirksam, so der BGH.
Nach Angaben der Schutzgemeinschaft für Bankkunden gibt es bundesweit schätzungsweise einige Hundert weitere Banken, die ebenfalls solche unwirksamen Klauseln in ihren AGB verwenden. Als Folge des Karlsruher Urteils können die Kunden dieser Banken sämtliche Buchungsposten-Gebühren der letzten drei Kalenderjahre zurückfordern.
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