Erfurt (jur). Eine Betriebsvereinbarung ohne Betriebsratsbeschluss ist unwirksam. Es reicht nicht aus, wenn der Betriebsratsvorsitzende die Vereinbarung ausgehandelt und unterschrieben hat, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Dienstag, 21. Juni 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: 1 AZR 233/21). Das gilt auch, wenn der Betriebsrat quasi zuschaute und den Vorsitzenden gewähren ließ.
Damit hat ein Industriemechaniker aus dem Raum Wuppertal gute Aussicht auf wieder mehr Lohn. Der Betriebsratsvorsitzende in seinem Betrieb hatte 2017 eine Betriebsvereinbarung zu einem neuen Entlohnungssystem ausgehandelt und unterschrieben. Danach erhielt der Industriemechaniker noch 3.624 Euro brutto pro Monat, 200 Euro weniger als zuvor.
Dagegen klagte er und machte geltend, die neue Betriebsvereinbarung sei unwirksam. Denn sie sei nicht vom gesamten Betriebsrat, sondern nur von dessen Vorsitzendem bestätigt worden.
Anders als die Vorinstanzen ist das BAG dem nun gefolgt. Eine Betriebsvereinbarung sei nur dann wirksam, wenn sie – zumindest nachträglich – durch einen Beschluss des Betriebsrats bestätigt wurde.
Denn laut Betriebsverfassungsgesetz sei der Betriebsrat ein „Kollegialorgan“, heißt es zur Begründung in dem Erfurter Urteil. „Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss.“ Eine Erklärung des Vorsitzenden, die nicht von einem solchen Beschluss gedeckt ist, „kann daher keine Rechtswirkungen entfalten“.
In den Vorinstanzen hatten das Arbeitsgericht Wuppertal und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gemeint, die Unterschrift des Vorsitzenden sei dem gesamten Betriebsrat auf der Grundlage einer sogenannten Anscheinsvollmacht zugerechnet werden kann. Dem hat das BAG nun widersprochen. Diese Grundsätze seien für Betriebsvereinbarungen nicht anwendbar.
Schon das Betriebsverfassungsgesetz schließe es aus, dass ein Betriebsratsvorsitzender alleine eine Betriebsvereinbarung abschließt. Zudem passe das Prinzip der Anscheinsvollmacht hier nicht. Denn es sei zum Schutz des Vertragspartners gedacht, der dem Anschein glauben schenkt, der Vertreter der Gegenseite sei durch eine Vollmacht legitimiert. Eine Betriebsvereinbarung gelte aber nicht nur für den Arbeitgeber als Vertragspartner, sondern auch für die gesamte Belegschaft, die an den Verhandlungen aber nicht beteiligt ist.
Das jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 8. Februar 2022 sieht daher aber vor, dass sich Arbeitgeber Gewissheit über die Beschlusslage des Betriebsratsgremiums verschaffen können: Sie können eine Kopie desjenigen Teils des Sitzungsprotokolls verlangen, aus dem sich die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Betriebsvereinbarung ergibt.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock