Verwaltungsrecht

Keine Beunruhigung der Bevölkerung durch Beisetzung auf Privatgelände in Hofkapelle

Zuletzt bearbeitet am: 22.02.2024

Trier. Private Bestattungsorte führen nicht unbedingt zu psychischer Belastung oder Beunruhigung in der Bevölkerung. Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass, wenn eine Urnenbestattung auf dem Privatgrundstück einer Hofkapelle angemessen und pietätvoll durchgeführt werden kann und hierfür ein berechtigtes Interesse besteht, die Zustimmung zu dieser Form der Bestattung im Einzelfall nicht verweigert werden kann. So das Urteil nach dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz (Az.: 7 K 3746/21.TR) mit Bekanntmachung vom Mittwoch, den 13.04.2022.

Der Kläger begehrte vom Eiffelbezirk Bitburg-Prüm die Erlaubnis, auf seinem Privatgrundstück einen Beisetzungsort für zwei Urnen in der Hofkapelle auf seinem Privatgrundstück einzurichten.

Der Kreis lehnte dies jedoch ab. Wegen der „verbreiteten Scheu vor dem Tod und der Totenruhe könne nur bei besonders atypischen Gegebenheiten oder Härtefällen die Beisetzung auf einem privaten Bestattungsplatz erlaubt werden“. 

Der Wunsch des Klägers, in seiner eigenen Hofkapelle beerdigt zu werden, stelle jedoch keinen hinreichender Grund dar. Auch die vom Kläger angeführten Probleme bei der Grabpflege rechtfertigen eine Bestattung auf dem Privatgrundstück nicht.

Mit Urteil vom 29.03.2022 hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass dem Kläger ein Erteilungsanspruch auf eine solche Genehmigung zustehe. Nach dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz dürfen Privatfriedhöfe nur errichtet werden, wenn ein berechtigtes Bedürfnis vorhanden sei und das öffentliche Interesse oder die Interessen Dritter nicht beeinträchtigt würden.

Tatsächlich basierten frühere restriktivere Gerichtsentscheidungen im Land darauf, dass die Gesellschaft vor einer ständigen Konfrontation mit dem Tod geschützt werden müsse und private Friedhöfe damit regelmäßig nicht vereinbar seien. 

Derzeit ist aber die gesellschaftliche Debatte um den Tod offener geworden. Daher stehe die Anerkennung nur dann im Weg, wenn wegen des Privatfriedhofs eine Konfrontation mit dem Tod aufdränge oder Beunruhigung  oder gar psychische Belastungen bei der Bevölkerung zu befürchten seien.

Doch in diesem Fall urteilte das Verwaltungsgericht, dass es zu keinen gesellschaftlichen Auseinandersetzungen mit dem Tod kommen würde, nur weil der Kläger auf seinem eigenen Privatgrundstück einen Bestattungsplatz errichten wolle. Im Gegenteil, Hofkapellen eignen sich besonders gut für Urnenbeisetzungen. Diese könne dort angemessen und pietätvoll geschehen. Eine Gesundheitsgefährdung der Allgemeinheit  oder Störung der Totenruhe seien hier nicht zu befürchten.

 

Quelle: © Fachanwalt.de

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