Verwaltungsrecht

Keine Dauerobservation ehemaliger Sexualstraftäter

Zuletzt bearbeitet am: 01.12.2023

Hamburg (jur). Als Ersatz für die nachträgliche Sicherungsverwahrung dürfen auch ehemalige Sexualstraftäter zumindest in Hamburg nicht rund um die Uhr überwacht werden. Hierfür fehlt in Hamburg eine ausreichende gesetzliche Grundlage, wie das Verwaltungsgericht Hamburg in einem am Montag, 30. Dezember 2013, veröffentlichten Urteil vom 27. November 2013 entschied (Az.: 13 K 1715/13).

Der Kläger war wegen mehrerer Sexualstraftaten, darunter mehrere Vergewaltigungen und sexueller Missbrauch von Kindern zu mehreren mehrjährigen Jugend-Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt mit anschließender Sicherungsverwahrung. Diese war damals aber noch auf zehn Jahre begrenzt.

Eine nachträgliche Verlängerung hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg 2009 als unzulässig verworfen. 2012 wurde der Mann daher entlassen. Seitdem wird er rund um die Uhr von der Polizei beobachtet. Vor seinem Schlafzimmerfenster montierte die Polizei einen Bewegungsmelder, damit er nicht unbemerkt die Wohnung verlassen kann.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hält diese Maßnahmen für unzulässig. Die Generalklausel zur polizeilichen Gefahrenabwehr reiche hierfür nicht aus. Diese erlaube nur eine vorübergehende Observation bei einer unmittelbaren oder konkreten Gefahr.

Eine Dauerobservation dagegen stelle „eine neue Maßnahme zur Gefahrenabwehr dar, die einer gesonderten gesetzlichen Grundlage bedarf“. Denn eine Dauerobservation sei ein erheblicher Eignriff in die Persönlichkeitsrechte der ehemaligen Straftäter. Dass dies einer gesetzlichen Grundlage bedarf, sei spätestens seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2012 bekannt (Az.: 1 BvR 22/12, JurAgentur-Meldung vom 4. Dezember 2013). Das Land Hamburg habe es dennoch versäumt, ein solches Gesetz zu erlassen.

Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zu.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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