München (jur). Wenn Kinder aus ihrem Erbe zunächst noch Steuerschulden der Eltern begleichen müssen, darf das Finanzamt seine Hand nicht nochmals aufhalten. Auf diesen Anteil der Erbschaft wird dann nicht auch noch Erbschaftssteuer fällig, heißt es in einem am Mittwoch, 22. August 2012, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München vom 4. Juli 2012 (Az.: II R 15/11).
Im Streitfall waren beide Eltern in kurzem Abstand Ende 2004 gestorben. Das Millionenerbe ging an die beiden Töchter. Allerdings hatten die Eltern 2004 deutlich zu niedrige Steuervorauszahlungen geleistet. Nach Ablauf des Jahres präsentierte das Finanzamt den Töchtern noch eine Einkommenssteuerrechnung von über 1,8 Millionen Euro.
Zusätzlich wurde Erbschaftssteuer fällig – etwa eine halbe Million Euro je Tochter. Dass diese aus ihrer Erbschaft noch jeweils die Hälfte der Einkommessteuerschuld zu zahlen hatten, berücksichtigte das Finanzamt dabei nicht.
Wie nun der BFH entschied, gehört die Einkommessteuerschuld aber zu den sogenannten Nachlassverbindlichkeiten, die vom zu versteuernden Erbe abgezogen werden. Nachlassverbindlichkeiten seien nicht nur Schulden, die im Zeitpunkt des Todes bereits bestehen, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit der Erbschaft erst später fällig werden – hier zum Jahresende und mit dem Steuerbescheid. Auch dies seien Verbindlichkeiten, die aus dem Erbe „herrühren“, so der BFH.
Im konkreten Fall verringert sich dadurch die Erbschaftssteuer der klagenden Tochter um weit über 150.000 Euro.
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