Wuppertal (jur). Auch bei illegalem Glückspiel verlorenes Geld ist wirklich verloren. Spieler können ihre Einsätze nicht mit dem Argument zurückverlangen, das Spielangebot im Internet sei rechtswidrig gewesen, entschied das Landgericht Wuppertal in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 4. April 2022 (Az.: 2 O 218/20).
Der Kläger hatte von August 2018 bis Mai 2020 am Onlineglücksspiel eines Anbieters aus Malta teilgenommen. Das Unternehmen ist in Malta zugelassen, hat aber keine Glücksspielerlaubnis für Deutschland. Insgesamt setzte der Spieler 15.480 Euro ein, 5.650 Euro flossen als Gewinne zurück.
Mit seiner Klage forderte er die Rückzahlung auch der Differenz in Höhe von 9.830 Euro. In Deutschland und hier Nordrhein-Westfalen sei der Anbieter nicht zugelassen gewesen. Die Spielverträge seien daher nichtig.
Das Landgericht Wuppertal wies die Klage jedoch ab. Zwar habe der maltesische Anbieter gegen deutsches Recht verstoßen und der Spielvertrag sei daher nichtig gewesen. Doch mit seiner Teilnahme habe sich auch der Kläger strafbar gemacht, so dass ihm „gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt“. Rückforderungsansprüche wegen einer unzulässigen Bereicherung seien daher in beide Richtungen ausgeschlossen (sogenannte Kondiktionssperre).
Das Argument des Klägers, er habe nicht gewusst, dass das Onlineglücksspiel bei dem maltesischen Anbieter illegal war, ließ das Landgericht nicht gelten. Sofern dies zutreffe, handele es sich „um einen vermeidbaren Verbotsirrtum“.
Zudem sei es praktisch nicht zu verhindern, dass deutsche Spieler an Glücksspielen ausländischer Anbieter teilnehmen. Es würde „einen ganz besonderen Anreiz zur Teilnahme“ bedeuten, wenn Spieler wüssten, dass sie ihre Einsätze zurückfordern können. Dies wäre mit den Zielen der deutschen Glücksspielregulierung nicht vereinbar und würde zudem „zu einer Klageflut“ führen.
Auf das bei Onlinegeschäften bestehende Widerrufsrecht könne sich der Kläger nicht berufen. Denn dies sei laut Gesetz bei Wett- und Lotteriegeschäften ausgeschlossen, betonte das Landgericht Wuppertal.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock