Frankfurt/Main (jur). Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zur Ablösung eines Darlehens dürfen Banken keine Gebühr erheben. Das hat am Mittwoch, 14. Dezember 2022, das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden (Az.: 17 U 132/21).
Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird fällig, wenn Darlehensnehmer einen Kredit früher als vereinbart ablösen wollen. Allein für die Berechnung der Entschädigung erhob die hier beklagte Bank nach ihrem Preisverzeichnis eine Gebühr von 100 Euro. Dies galt unabhängig davon, ob Kunden sich dann für oder gegen die vorzeitige Rückzahlung entscheiden. Ein Verbraucherverband klagte auf Unterlassung.
Das OLG gab den Verbraucherschützern recht, die Klausel sei unwirksam. Sie sei mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar und benachteilige die Kunden unangemessen.
Zur Begründung verwiesen die Frankfurter Richter auf die gesetzlichen Informationspflichten der Banken. Zu diesen gehöre auch die Information über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, wenn ein Darlehen vorzeitig abgelöst wird.
Darlehensnehmer hätten hier ein berechtigtes Informationsbedürfnis. Die Berechnung sei für sie aber sehr kompliziert und aufwendig. Dagegen könnten Banken „die Entschädigung mithilfe eines Computerprogramms ohne großen Aufwand errechnen“.
Eine zusätzliche Sonderleistung, die eine gesonderte Vergütung rechtfertige, sei dies nicht, betonte das OLG. Vielmehr weiche die Gebühr von dem Grundsatz ab, dass Banken ihre Kunden ohne gesondertes Entgelt über wichtige Aspekte eines Darlehens informieren müssen. Darlehensnehmer würden durch die Gebührenberechnung unangemessen benachteiligt.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock