Lüneburg (jur). Zur Abwehr von Wölfen dürfen sich Schäfer nicht bewaffnen. Mit einem am Freitag, 1. September 2023, bekanntgegebenen Beschluss lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg den Kauf einer Flinte durch einen Schäfer ab (Az.: 11 LA 302/22). Wölfe seien streng geschützt, eine Bewaffnung des Schäfers weder sinnvoll noch erforderlich.
Der klagende Schäfer aus Winsen (Luhe) südlich von Hamburg hatte eine Erlaubnis zum Kauf und zum Führen einer Flinte beantragt. Zur Begründung verwies er auf mehrere Übergriffe von Wölfen. Seine Herde könne er nur mit einer Schusswaffe schützen. Zwar zahle das Land Niedersachsen Entschädigungen bei Rissen und gebe Zuschüsse für Schutzmaßnahmen, diese Ausgleichsmaßnahmen reichten aber nicht aus.
Bereits das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. September 2022, Az.: 3 A 58/21). Selbst sei der Schäfer nicht in Gefahr. Ein anderweitiges anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Waffenbesitz bestehe nicht.
Zur Begründung verwiesen die Lüneburger Richter auf den EU-weiten Schutz für Wölfe. Das Land Niedersachsen habe sich darüber hinaus nochmals gesondert hierzu verpflichtet.
Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Wertung komme der Abschuss eines Wolfs nur infrage, wenn es wiederholt zu Rissen „durch einen bestimmbaren Wolf“ komme. Dies habe hier der Schäfer nicht nachgewiesen. Zudem würden in solchen Fällen in der Regel Jäger mit der „Entnahme“ des Wolfs betraut.
Ohne Genehmigung sei die Tötung eines Wolfs auch strafbar. Auf Notwehr könne sich ein auf Wölfe schießender Schäfer nicht berufen. Die beantragte Flinte sei hierfür auch wenig geeignet. Sie reiche nur für Entfernungen bis zu 50 Metern. Wenn ein Wolf bereits so nah sei, könne er in der Regel auch „durch Rufe, Hupen oder Blendlicht“ verjagt werden.
Mit seinem Beschluss vom 30. August 2023 schloss sich dem nun auch das OVG Lüneburg an. Es ließ die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz nicht zu. Der Schäfer habe „nicht aufgezeigt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen“.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock