Karlsruhe (jur). Für die Reservierung einer Immobilie dürfen Makler keine Reservierungsgebühr verlangen. Das gilt auch, wenn die Gebühr in einem gesonderten Vertrag festgelegt wird, urteilte am Donnerstag, 20. April 2023, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 113/22). Nach dem gesetzlichen Leitbild der Maklertätigkeit werde eine Provision nur nach einer erfolgreichen Vermittlung fällig.
Auf der Suche nach einem Haus hatten die Kläger bei einer Immobilienmaklerin ein Grundstück mit Einfamilienhaus zum Preis von 420.000 Euro gefunden und ließen sich dies reservieren. Neben einem Maklervertrag unterschrieben sie hierfür eine Reservierungsvereinbarung. Die Reservierung bis zu dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt kostete danach ein Prozent des Kaufpreises, also 4.200 Euro.
Die Kläger kauften das Haus nicht, forderten aber die Reservierungsgebühr zurück. Amtsgericht und Landgericht Dresden hatten die Klage noch abgewiesen. Nur im Maklervertrag selbst dürfe die Reservierungsgebühr nicht enthalten sein. Hier sei die Gebühr aber in einem gesonderten Vertrag vereinbart worden.
Der BGH hob diese Urteile nun auf und gab der Klage statt. Der Vertrag zur Reservierungsgebühr sei keine eigenständige Vereinbarung, sondern nur eine Ergänzung zum Maklervertrag. Dass es sich um ein gesondertes Vertragsdokument handelt, ändere daran nichts.
Für die Reservierungsgebühr erhielten die Kunden keine nennenswerte Gegenleistung. Die Gebühr sei daher unangemessen und die entsprechende Vereinbarung unwirksam. Die Reservierungsgebühr sei letztlich eine erfolgsunabhängige Provision. „Das widerspricht dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur geschuldet ist, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat“, befanden die Karlsruher Richter.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock