Arbeitsrecht

Keine Gleichstellung bei Besetzung des Gleichstellungsbeauftragten

Zuletzt bearbeitet am: 22.04.2024

Hannover (jur). Das Amt eines Gleichstellungsbeauftragten an einer Hochschule darf allein Frauen vorbehalten sein. Auch wenn ein Mann in gleicher Weise wie eine Frau an der Gleichberechtigung von Männern und Frauen mitwirken kann, ist die generelle Besetzung der Stelle mit Frauen sachlich begründet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in Hannover in einem am Dienstag, 28. Februar 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 16 Sa 671/22). 

Im konkreten Fall hatte eine Hochschule in Niedersachsen die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben. Das Niedersächsische Hochschulgesetz schreibt hierfür vor, dass nur Frauen das Amt besetzen dürfen. 

Der Kläger, der sich keinem Geschlecht zugehörig fühlt, bewarb sich dennoch. In seiner Bewerbung wies er auf seine nicht-binäre Geschlechtsidentität hin. 

Die Hochschule lehnte ihn ab und wies auf die landesgesetzlichen Bestimmungen hin. Diese würden vorschreiben, dass das Amt eines Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau besetzt werden muss. 

Der Kläger sah sich daraufhin aufgrund seines Geschlechts diskriminiert und verlangte eine Entschädigung. 

Doch sowohl das Arbeitsgericht Braunschweig als nun auch das LAG wiesen ihn ab. Zwar wurde der Kläger gegenüber weiblichen Bewerberinnen ungleich behandelt, so die Hannoveraner Richter in ihrem Urteil vom 24. Februar 2023. Dies sei aber sachlich gerechtfertigt. Das weibliche Geschlecht sei bei der Besetzung der Stelle eines Gleichstellungsbeauftragten eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“. 

Zwar könne auch ein Mann grundsätzlich in gleicher Weise wie eine Frau an der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und an Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familien mitwirken. Hier berate aber die Gleichstellungsbeauftragte unter anderem Hochschulangehörige auch in Fällen von Diskriminierung und sexueller Belästigung. Hauptbetroffene seien Frauen. 

Hilfesuchende Frauen würden schon aus Schamgründen erwarten, dass sie sich einer Frau – hier der Gleichstellungsbeauftragten – anvertrauen können. Vor diesem Hintergrund habe die Hochschule den Bewerberkreis auf Frauen beschränken dürfen. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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