Steuerrecht

Keine Grunderwerbssteuer auf Notar- und Grundbuchkosten

Zuletzt bearbeitet am: 06.03.2024

München (jur). Beim Verkauf von Immobilien dürfen die Länder keine Grunderwerbssteuer auf die Notar- und Grundbuchkosten erheben. Wenn im Einzelfall der Verkäufer diese Kosten übernimmt, sind sie daher vor der Berechnung der Grunderwerbssteuer vom Kaupreis abzuziehen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 29. Mai 2013, veröffentlichten Urteil vom 17. April 2013 entschied (Az.: II R 1/12).

Die Grunderwerbssteuer ist eine Steuer der Bundesländer. Sie wird fällig, wenn Immobilien verkauft werden oder sonst auf einen neuen Eigentümer übergehen. Von der Steuerpflicht gibt es Ausnahmen, insbesondere bei Erbschaften oder einem anderen familieninternen Eigentümerwechsel. Berechnet wird die Steuer nach dem Kaufpreis oder Wert der Immobilie.

Für den Verkauf ist ein notarieller Vertrag erforderlich. Der neue Eigentümer wird dann ins Grundbuch eingetragen. Die Kosten für Notar und Grundbucheintrag trägt nach einer gesetzlichen Regel der Käufer, die Vertragspartner dürfen davon aber abweichen.

Im Streitfall war vereinbart, dass zunächst der Käufer Notar und Grundbucheintrag bezahlt, dass der Verkäufer ihm dies aber – möglicherweise als indirekter Preisnachlass – erstattet. Entsprechend waren diese Kosten „eingepreist“, der Preis der Immobilie also höher als bei einem Verkauf nach den üblichen Regeln. Dennoch setzte das Finanzamt Grunderwerbssteuer auf den vollen Kaufpreis fest.

Wie nun der BFH entschied, ist aber „nur der für den Grunderwerb aufgewendete Teil des Kaufpreises“ als steuerbare „Gegenleistung“ anzusehen. Für die Berechnung der Grunderwerbssteuer sei der Kaufpreis daher um die Kosten für Notar und Grundbucheintrag zu mindern.

Soweit der Verkäufer auch die Grunderwerbssteuer übernimmt oder erstattet, gilt dies allerdings nicht, betonte der BGH. Hier sei der Abzug vom Kaufpreis gesetzlich ausgeschlossen. Als Konsequenz fahren Hauskäufer steuerlich besser, wenn sie die Grunderwerbssteuer selbst übernehmen.

Im konkreten Fall muss nun das Finanzgericht noch klären, ob der bereits bestandskräftige Grunderwerbssteuerbescheid überhaupt noch geändert werden kann.

Quelle:© www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

 

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