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Keine Haftung für Schäden nach Sex auf Motorhaube

Zuletzt bearbeitet am: 30.01.2023

Köln (jur). Hat ein unbekanntes Paar Sex auf der Motorhaube eines im Parkhaus abgestellten Autos, muss der Parkhausbetreiber nicht für entstandene Schäden haften. Der Halter des beim Liebesspiel beschädigten Autos kann kein Schadenersatz vom Parkhausbetreiber verlangen, auch wenn dieser das Parkhaus mit Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lässt, entschied das Landgericht Köln in einem am Freitag, 27. Januar 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 21 O 302/22). 

Der Kläger hatte am Abend des 20. Juli 2021 seinen Mercedes in einem Parkhaus am Kölner Hauptbahnhof abgestellt und wähnte sich sicher, dass das Fahrzeug bei dem Parkhausbetreiber in guten Händen war. 

Doch ein unbekanntes Paar nutzte den geparkten Mercedes zum Sex. Die Überwachungskamera im Parkhaus konnte alles per Video aufzeichnen. Nachdem der Geschlechtsverkehr auf der Motorhaube vollzogen wurde, verließ das Paar das Parkhaus unbemerkt und ohne identifiziert werden. 

Das geparkte Auto hatte nach dem Schäferstündchen des Paares einige Blessuren davongetragen. An der Beifahrertür war der Lack an einer Stelle abgeplatzt, auf der Motorhaube waren weitere Lackkratzer und leichte Eindellungen zu sehen. Der rechte Blinker war ebenfalls beschädigt, die am Außenspiegel befindliche Blinkerabdeckung abgesprungen. 

Das Sex-Treiben führte letztlich zu einem Sachschaden in Höhe von 4.676,36 Euro. Der Kfz-Halter verlangte das Geld von dem Parkhausbetreiber zurück. Schließlich habe er sich darauf verlassen, dass die Parkhausmitarbeiter sein Fahrzeug durchgehend per Video überwachen. Wären sie dem nachgekommen, hätten sie das Sex-Treiben sofort unterbinden oder zumindest die Polizei rufen können. 

Die Klage des Mercedes-Halters hatte vor dem Landgericht jedoch keinen Erfolg. Ein Schadenersatzanspruch bestehe nicht, heißt es in dem Urteil vom 23. Januar 2023. Die Nebenpflichten eines Parkhausbetreibers gingen nicht so weit, dass dieser ununterbrochen die von ihm installierten Überwachungskameras beobachten müsse. Die Kameras dienten eher repressiven als präventiven Zwecken, etwa um „Parkrempler“ im Nachhinein anhand des Kfz-Kennheichens identifizieren zu können. 

Hier sei auf dem Videofilm lediglich ein Zeitraum von neun Minuten dokumentiert. Innerhalb dieses kurzen Zeitraums stelle es keine Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers dar, wenn er mögliche Beschädigungen durch Unbekannte nicht erkannt und unterbunden habe. 

Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen habe, dass die Vorgänge um seinen Pkw mehrere Stunden angehalten haben sollen, hat das Gericht dies als verspätet zurückgewiesen. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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