IT Recht

Keine Haftung von Amazon für Werbung von „Affiliate-Partner“

Zuletzt bearbeitet am: 08.03.2024

Karlsruhe. Für wettbewerbswidrige Werbung seiner sogenannten Affiliate-Partner muss der Online-Händler Amazon nicht haften. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Donnerstag, den 26. Januar 2023, in Karlsruhe verkündeten ergangenen Urteil betont, dass es sich zumindest im vorliegenden Fall um einen eigenständigen Betreiber einer eigenständigen Website handelt (Az.: I ZR 27/ 22 ). Es liege hier keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs von Amazon vor, für die er verantwortlich sei.

Amazon beteiligt die Betreiber anderer Internetauftritte über sein „Affiliate-Programm“ am Vertrieb. Sie können auf ihrer Website Links zu Amazon und den dort verkauften Produkten setzten. Der Affiliate-Partner erhält eine Provision, wenn Kunden auf diesem Weg zu Amazon gelangt sind.

So war auch der Betreiber einer Website zum Thema Schlaf und Matratzen vorgegangen. Die Matratzenherstellerin Bett1.de GmbH erklärte jedoch, die dortige Werbung sei irreführend und damit wettbewerbswidrig. Amazon sei dafür verantwortlich und müsse dementsprechend für Unterlassung sorgen, da der Affiliate-Partner als „Beauftragter“ von Amazon handele.

Der BGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Die Werbung sei zwar nach den Feststellungen der vorherigen Instanzen wettbewerbswidrig gewesen, dafür sei Amazon jedoch nicht haftbar.

Dem Auftraggeber sei die Geschäftstätigkeit eines Beauftragten dann zuzurechnen, wenn es sich faktisch um eine Erweiterung des eigenen Geschäftsbetriebes handelt. Darüber hinaus müsse der Auftraggeber „eine gewisse Beherrschung“ über den Beauftragten ausüben.

Das sei hier aber nichtzutreffend. Der Betreiber der Matratzenseite sei eigenständig gestalte seine Webseite nach seinem eigenen Ermessen. Er setzte die Links zu Amazon auch nicht im Auftrag von Amazon, in seinem eigenen Interesse zum Erhalt der Provisionen.

Der BGH entschied, dass unter den gegebenen Umständen bei Amazon eine Erweiterung des eigenen Geschäftsbetriebes nicht vorliege.

Quelle: © Fachanwalt.de

Symbolgrafik: © jamdesign - stock.adobe.com

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