Hamm (jur). Ausländische Straftäter können nicht verlangen, dass ihre Strafhaft zugunsten einer Abschiebung verkürzt wird. Eine entsprechende Weigerung hat nichts mit Ausländerdiskriminierung zu tun, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Dienstag, 4. Juni 2013, bekanntgegebenen Beschluss vom 19. März 2013 betont (Az.: 1 VAs 5/13).
Damit wies das OLG einen Türken ab. Das Landgericht Wuppertal hatte ihn 2002 wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Einschließlich Untersuchungshaft ist er nunmehr seit über 12 Jahren im Gefängnis. Er hat beantragt, von der weiteren Vollstreckung seiner Strafe abzusehen und ihn in die Türkei abzuschieben.
Eine solche Möglichkeit eröffnet die Strafprozessordnung. Danach kann die Staatsanwaltschaft von der Vollstreckung oder der weiteren Vollstreckung einer Strafe absehen, wenn der Verurteilte ausgewiesen wird. Nach einer Landesvorschrift in Nordrhein-Westfalen müssen bei einer lebenslangen Haftstrafe hierfür allerdings mindestens zehn Jahre verbüßt sein.
Im Streitfall allerdings will sich die Staatsanwaltschaft mit zehn Jahren nicht begnügen. Sie wies den Antrag ab und ließ wissen, sie werde frühestens 2015 über eine Aussetzung der weiteren Strafe und eine Abschiebung nachdenken. Dagegen klagte der Türke.
Ohne Erfolg: Die Möglichkeit, Knast durch Abschiebung zu ersetzen, sei allein im Finanzinteresse der öffentlichen Haushalte geschaffen worden. Sie solle „den Staat von der Last der Strafvollstreckung befreien“. Sie greife insbesondere für ausreisepflichtige Ausländer, weil eine Bemühung um Resozialisierung des Straftäters hier ohnehin leerlaufe.
Um die persönlichen Belange des Verurteilten gehe es dagegen nicht, betonte das OLG. Insbesondere habe die Vorschrift nicht den Zweck, eine ausgebliebene Lockerung der Haftbedingungen auszugleichen. Wenn der Türke meine, er werde gegenüber Deutschen bei diesen Haft-Lockerungen benachteiligt, weil bei Ausländern eine größere Fluchtgefahr angenommen werde, müsse er dagegen vorgehen.
Dass die Staatsanwaltschaft eine Haftverkürzung zugunsten einer Abschiebung verweigere, sei im konkreten Fall jedenfalls angesichts des „hohen Unrechtsgehalts der Tat“ gerechtfertigt, entschied das OLG.
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