Düsseldorf (jur). Erhalten Hartz-IV-Empfänger von ihrem früheren Arbeitgeber noch eine Nachzahlung für nicht genommenen Urlaub, muss diese nicht auf die Hartz-IV-Leistungen mindernd angerechnet werden. Die Urlaubsabgeltung sei ebenso wie eine Entschädigungszahlung eine zweckbestimmte Einnahme, die bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II unberücksichtigt bleiben muss, entschied das Sozialgericht Düsseldorf in einem am Freitag, 16. November 2012, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 10 AS 87/09).
Damit bekam eine 59-jährige Hartz-IV-Bezieherin aus Solingen recht. Sie hatte von ihrem früheren Arbeitgeber für ihren Resturlaub eine Nachzahlung in Höhe von rund 400 Euro brutto erhalten. Das Jobcenter rechnete die Urlaubsabgeltung auf das Arbeitslosengeld II als Einkommen mindernd an.
Diese Anrechnung ist aber unzulässig, so das Sozialgericht in seinem Urteil vom 18. Oktober 2012. Während das Arbeitslosengeld II den Lebensunterhalt sichern soll, diene die Urlaubsabgeltung dazu, die ehemaligen Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen „entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen“. Damit handele es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die nicht dem Lebensunterhalt dient.
Die Urlaubsabgeltung solle den Empfänger finanziell in die Lage versetzen, die verpasste Erholungsphase durch andere Freizeitaktivitäten wieder nachzuholen. Bei einer Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II würde dieser Zweck aber unterlaufen, so die Düsseldorfer Sozialrichter.
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