Verwaltungsrecht

Keine höhere staatliche Förderung für Waldorfschulen

10.05.2013
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Zuletzt bearbeitet am: 05.03.2024

Mannheim (jur). Anerkannte Freie Waldorfschulen erhalten zumindest in Baden-Württemberg keine höheren staatlichen Fördermittel. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am Mittwoch, 8. Mai 2013, bekanntgegebenen Urteil entschied, waren die 2003 gezahlten Fördergelder ausreichend und haben die Existenz der Waldorfschulen „nicht evident gefährdet“ (Az.: 9 S 233/12).

Geklagt hatte ein von Eltern getragener Verein, der im württembergischen Nürtingen seit 1976 eine Freie Waldorfschule betreibt. Diese ist als sogenannte Ersatzschule vom Land anerkannt. Damit stehen der Schule auch staatliche Fördermittel zu. Für das Rechnungsjahr 2003 erhielt die Waldorfschule vom Oberschulamt Stuttgart entsprechend den Bestimmungen im Privatschulgesetz des Landes einen Zuschuss für den laufenden Betrieb in Höhe von gut 1,5 Millionen Euro.

Der Verein wollte jedoch mehr. Die staatliche Förderung sichere nicht einmal das Existenzminimum der Schule. So habe die Schule trotz des finanziellen Einsatzes des Vereins und der verfassungswidrig hohen Schulgelder ein erhebliches Defizit erwirtschaftet. Eltern hatten monatlich Schulgebühren zwischen 179 Euro für ein Kind und 363 Euro für sechs Kinder bezahlt.

Der VGH hatte 2010 dem Trägerverein zumindest teilweise recht gegeben. Danach hätte Baden-Württemberg als Ausgleich für Schulgeldbefreiungen zusätzliche Finanzmittel bereitstellen müssen. Doch sowohl das Land als auch der Verein waren damit nicht zufrieden und zogen vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Die Leipziger Richter stellten in ihrem Urteil vom 21. Dezember 2011 klar, dass anerkannte Privatschulen höhere Fördergelder nur verlangen können, wenn der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderungspflicht „gröblich vernachlässigt“ hat und deshalb der Bestand der Schule „evident gefährdet“ ist (Az.: 6 C 18.10, JurAgentur-Meldung vom 21. Dezember 2011). Dies sollte der VGH erneut prüfen.

Die Mannheimer Richter wiesen die Klage des Vereins nach der am 11. April 2013 durchgeführten Verhandlung nun insgesamt zurück. Aus der im Grundgesetz festgelegten Privatschulfreiheit ergebe sich kein Anspruch auf eine höhere staatliche Förderung für das Jahr 2003. Das Land sei seiner „Schutz- und Förderpflicht zugunsten des Ersatzschulwesens“ ausreichend nachgekommen und habe seine Pflichten nicht „gröblich verletzt“.

Der Ersatzschultyp Freie Waldorfschule sei nicht evident gefährdet gewesen. So sei in den letzten 20 Jahren die Zahl der Waldorfschüler angewachsen. Zwar habe es bei dem Kläger je nach Klassenstufe im Zusammenhang mit den staatlichen Fördergeldern für den laufenden Betrieb eine Deckungslücke pro Schüler zwischen 89,60 Euro und 94,77 Euro monatlich gegeben. Diese Deckungslücken hätten aber durch ein monatliches Schulgeld in Höhe von 90 bis 95 Euro pro Schüler und Monat gedeckt werden können.

Dabei könne der Schulträger das Schulgeld je nach Einkommensverhältnissen der Eltern staffeln. Ein gestaffeltes Schulgeld führe laut einem Sachverständigen auch nicht dazu, dass nur Schüler von reichen Eltern bevorzugt werden.
 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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