München (jur). Die Bezeichnung einer Frau als „Schlampe“ ist regelmäßig eine strafbare Beleidigung, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann. Das Schimpfwort „stellt zweifelsfrei durch die darin zum Ausdruck gekommene Missachtung einen Angriff auf die persönliche Ehre der Verletzten dar“, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht in München in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 6. November 2023 (Az.: 202 StRR 80/23).
Im Streitfall war der vielfach vorbestrafte Angeklagte bis Ende März 2022 mit der Mutter der Verletzten liiert. Als die Mutter nach der Trennung dem Ex für einen Antrag beim Arbeitsamt benötigte Unterlagen nicht zur Verfügung stellte, veröffentlichte dieser eine Fotocollage auf Facebook mit von der Tochter der Ex-Partnerin angefertigter Torten. Diese verlangte die Löschung der Bilder und der Namensnennung. Daraufhin beschimpfte der Angeklagte in einem Telefonat die Tochter mit den Worten: „Ich mach euch fertig, ihr Schlampen!“.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 Euro, insgesamt 800 Euro. Das Landgericht Coburg bestätigte diese Entscheidung.
Die dagegen eingelegte Revision wies das Bayerische Oberste Landesgericht nun zurück. „Die Bezeichnung der Gesprächspartnerin durch den Angeklagten als ‚Schlampe‘ stellt zweifelsfrei durch die darin zum Ausdruck gekommene Missachtung einen Angriff auf die persönliche Ehre der Verletzten dar“, so die Münchener Richter.
Bei der Bezeichnung „Schlampe“ handele es sich sowohl um eine Schmähkritik als auch eine Formalbeleidigung, „die in aller Regel von vornherein nicht dem grundrechtlichen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit unterliegt“. Der Begriff „Schlampe“ stehe auch in keinem Zusammenhang zwischen dem vorangegangenen Verhalten der Tochter. Dem Angeklagten sei es nur darum gegangen, seine Gesprächspartnerin „niederzumachen“.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock









Sofortantwort 24/7