Ansbach (jur). Die Internationale Waffenbörse in Nürnberg muss auf den Verkauf von Militaria-Artikeln mit NS-Bezug verzichten. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in einem am Donnerstag, 11. April 2013, bekanntgegebenen Beschluss eine entsprechende Auflage der Stadt Nürnberg bestätigt und den Antrag der Veranstalterin auf eine einstweilige Anordnung abgelehnt (Az.: AN 4 S 13.00697).
Bei einem Handel mit solchen Gegenständen direkt am früheren „Reichsparteitags“-Gelände der NSDAP würde „der Eindruck einer Verharmlosung oder Tolerierung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entstehen“, so die Richter in ihrem Beschluss vom 9. April 2013. Die „Internationale Waffenbörse Nürnberg“ soll vom 12. April bis 14. April 2013 stattfinden.
Die Stadt Nürnberg hatte die Waffenbörse aber nur unter Auflagen genehmigt. Danach dürften keine Militaria-Artikel oder andere Gegenstände verkauft werden, die durch ihr äußeres Erscheinungsbild auf deren Verwendung durch nationalsozialistische Organisationen, deren Repräsentanten und Anhänger oder durch die Wehrmacht schließen lassen. Insbesondere gelte das Verbot auch für Gegenstände, bei denen Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aufgeklebt sind.
Die Veranstalterin meinte, dass die Stadt die Veranstaltung nicht in dieser Form hätte beschränken dürfen. Wegen der Auflagen lägen bereits Rückmeldungen von Ausstellern vor, der Waffenbörse fern zu bleiben. Ein Händler habe bereits abgesagt.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass es von „maßgebender Bedeutung“ sei, dass die Waffenbörse am Areal des ehemaligen „Reichsparteitags“-Geländes stattfinde. Das Gelände habe damals als Aufmarschfläche für den „Reichsparteitag“ gedient und sei ein besonders bekanntes Symbol für das NS-Unrechtsregime.
Würde an einem solchen Ort der öffentliche Handel von Militaria-Artikeln mit NS-Bezug erlaubt, wäre die Würde der Opfer des NS-Unrechtsregimes, die Interessen der Angehörigen und das Interesse der Stadt Nürnberg an einer Aufbereitung der Geschichte beeinträchtigt. Insoweit bestünden erhebliche Gefahren für die öffentliche Ordnung, so dass die Auflagen gerechtfertigt seien.
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