Berlin (jur). Gruß- und Glückwunschreiben des Bundespräsidenten an die Islamische Republik Iran oder anderen Staaten muss das Bundespräsidialamt nicht offenlegen. Auch wenn die Behörde die „präsidentiellen Akte“, die Grußschreiben, vorbereitet hat, handelt es sich hierbei nicht um eine Verwaltungstätigkeit, für die das Informationsfreiheitsgesetz gilt, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 25. August 2022 (Az.: OVG 12 B 25/20). Die Berliner Richter ließen aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Im konkreten Fall hatte der Kläger beim Bundespräsidialamt die Einsicht in sämtliche Gruß- und Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten an die Islamische Republik Iran anlässlich des Nationalfeiertags beantragt. Auch über die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge und Aktenvermerke wollte er informiert werden, zumal der Bundespräsident als Staatsoberhaupt die Glückwunschtelegramme ausdrücklich „zugleich im Namen des Deutschen Volkes“ übermittle. Er berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz, wonach gegenüber Bundesbehörden ein Zugang zu amtlichen Informationen beansprucht werden kann.
So habe auch das Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2015 geurteilt, dass der Bundestag Recherchen seines Wissenschaftlichen Dienstes zu Ausarbeitungen, die der frühere Abgeordnete und Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg für seine Dissertation verwendet hatte, herausgeben muss (Az.: 7 C 1.14; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Nach dem Informationsfreiheitsgesetz sei der Bundestag bezüglich seiner Verwaltungsarbeit „eine informationspflichtige Behörde“. „Gutachten und sonstige Zuarbeiten der wissenschaftlichen Dienste“ seien den Verwaltungsaufgaben zuzurechnen. Ähnliches müsse auch für das Bundespräsidialamt gelten, meinte der Kläger.
Sowohl das Verwaltungsgericht Berlin als auch das OVG lehnten den Anspruch auf Informationen über die Gruß- und Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten an den Iran ab. Bei den Schreiben an ausländische Staaten handele es sich um „genuin präsidentielle Akte“, die der Bundespräsident in seiner Funktion als Staatsoberhaupt vornehme und die nicht als Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren seien. Die Vorbereitung derartiger präsidentieller Akte sei vom Informationsfreiheitsgesetz nicht umfasst.
Auch aus dem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich nichts anderes. Die vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags durchgeführten Recherchen seien als Informationsaufbereitung und Wissensgenerierung und damit als Verwaltungsaufgabe anzusehen. In solch einem Fall greife das Informationsfreiheitsgesetz. Die Vorbereitung präsidentieller Akte, hier die „Zuarbeiten“ zu den Glückwunschschreiben an den Iran, seien aber Teil der eigentlichen Aufgaben des Bundespräsidenten. Ein Anspruch auf Information gebe es dann nicht, so das OVG.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock