Urheberrecht und Medienrecht

Keine Rundfunkbeitragspflicht für Verwalter von Ferienwohnungen

Zuletzt bearbeitet am: 02.02.2024

Oldenburg (jur). Der Verwalter von Ferienwohnungen muss für die von ihm bewirtschafteten Unterkünfte keine Rundfunkbeiträge bezahlen. Beitragspflichtig seien regelmäßig nur die Eigentümer der Ferienwohnungen, entschied das Verwaltungsgericht Oldenburg in einem am Montag, 27. März 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 15 A 233/18). 

Nur wenn der Verwalter die Ferienwohnungen an die Gäste in eigenem Namen vermiete, gehe die Rundfunkbeitragspflicht von den Eigentümern auf ihn über. 

Damit bekam ein Vermietungsservice recht, der gewerblich Ferienwohnungen für die jeweiligen Eigentümer vermietet und betreut. Wegen dieser Tätigkeit sollte das Unternehmen Rundfunkbeiträge für die Ferienwohnungen zahlen. Die Rundfunkanstalt, die den Beitrag festsetzte, meinte, dass der Ferienwohnungsverwalter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Unterkünfte habe und daher zahlen müsse. Auf die Eigentumsverhältnisse komme es nicht an. 

Dem widersprach jedoch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. März 2023. Auch wenn der Verwalter die Ferienwohnungen bewirtschafte, müssten die Eigentümer die Rundfunkbeiträge zahlen. Dies gelte auch dann, wenn sie dem Verwalter die Anwerbung und Vermittlung der Ver-mietungen überlassen. Nur wenn der Verwalter selbst gegenüber dem Gast in eigenem Namen als Vermieter auftrete und damit zwischen Mieter und Eigentümer kein rechtliches Verhältnis bestehe, sei dieser beitragspflichtig. 

Die Beitragspflicht für eine Ferienwohnung treffe nach den geltenden Bestimmungen auch nicht jeden Eigentümer, sondern nur jene, die mehr als eine Ferienwohnung vermieten. Rechtlich gelte eine vermietete Ferienwohnung beim Rundfunkbeitrag als „Betriebsstätte“. Dabei sei die erste Ferienwohnung aber beitragsfrei, wenn für die eigene reguläre Wohnung bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Lothar Drechsel - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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