Köln (jur). Anders als selbst bezahlte oder vom Lohn abgeführte Rentenbeiträge sind die während des Krankengeldbezugs von der Krankenkasse abgeführten Beiträge keine steuersenkenden Sonderausgaben. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln in einem am Montag, 10. Juli 2023, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 11 K 1306/20).
Die Klägerin hatte im Jahr 2018 neben Arbeitseinkünften auch mehrere Monate lang Krankengeld bezogen. Während dieser Zeit entrichtete die Krankenkasse für sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin machte diese in ihrer Steuererklärung als steuermindernde Sonderausgaben geltend. Andernfalls komme es zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung zum einen jetzt dieser Beiträge und dann später der Rente.
Anders als die vom Arbeitseinkommen abgeführten Rentenbeiträge ließ das Finanzamt die von der Krankenkasse gezahlten Beiträge jedoch bei den Sonderausgaben unberücksichtigt. Laut Einkommensteuergesetz scheide der Steuerabzug aus, wenn die Beiträge „in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen“. Das treffe auf das steuerfreie Krankengeld zu.
Dem ist nun das FG Köln gefolgt. Die von der Krankenkasse abgeführten Rentenbeiträge würden auf unversteuerte Einkünfte bezahlt. „Insofern bedarf es keiner steuermindernden Berücksichtigung der durch die Beträge veranlassten Minderung der Leistungsfähigkeit“ , heißt es in dem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 25. Mai 2023.
Das Argument, die Beiträge stünden vorrangig in einem „wirtschaftlichen Zusammenhang“ mit der späteren steuerpflichtigen Altersrente ließ das FG nicht gelten. Die von der Krankenkasse abgeführten Pflichtbeiträge stünden „ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld“. Denn die Beiträge lösten die Zahlung der steuerpflichtigen Rente noch nicht „unmittelbar“ aus. Hierfür müssten weitere Voraussetzungen erfüllt sein, etwa eine ausreichende Zahl an Beitragsjahren und das Erreichen der Rentenaltersgrenze.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock