Münster (jur). Die Entsorgung von Müll und Abwasser sind keine „haushaltsnahen Dienstleistungen“. Die Steuerermäßigung für solche Dienstleistungen gilt für Müll- und Abwassergebühren daher nicht, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 24. Februar 2022 entschied (Az.: 6 K 1946/21 E).
Die Vergünstigung wurde 2006 eingeführt und 2009 deutlich verbessert, um die Schwarzarbeit einzudämmen. Als „haushaltsnah“ gelten dabei Arbeiten „im Haushalt“, die üblich auch selbst erledigt werden, etwa Putzen, Schnee schippen, Garten- und Malerarbeiten. Zudem sind Handwerkerleistungen steuerbegünstigt. Jeweils 20 Prozent des Arbeitslohns können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Allerdings ist der Abzug bei Minijobs auf 510 Euro pro Jahr begrenzt, bei Handwerkerleistungen auf 1.200 Euro und bei anderen Dienstleistungen auf 4.000 Euro. Das entspricht jeweils 20 Prozent bei Ausgaben in Höhe von 2.550 Euro, 6.000 Euro beziehungsweise 20.000 Euro.
Die Klägerin wohnte in einer Eigentumswohnung und hatte in ihrer Steuererklärung für 2018 die an die Hausverwaltung überwiesenen Gemeinschaftskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben. Enthalten waren dabei auch die Kosten für Müll, Biomüll und Abwasser. Das Finanzamt erkannte diese Ausgaben nicht als „haushaltsnah“ an.
Dies hat das FG Münster nun bestätigt. Als haushaltsnah habe der Gesetzgeber nur „typische hauswirtschaftliche Arbeiten“ begünstigen wollen. „Nicht gefördert werden sollen dagegen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden.“
Der Müll werde zwar von den Haushaltsangehörigen sortiert und in die Tonnen geworfen. Seine Entsorgung und auch die Ableitung von Schmutzwasser würden aber „typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt“. Zudem erfolge die Entsorgungsarbeit überwiegend auch nicht „im Haushalt“.
Hiergegen hat die Klägerin bereits die vom FG zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt (dort Az.: VI R 8/22).
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock