Frankfurt/Main (jur). Ein Krankenhaus kann für das angeordnete Vorhalten freier Klinikbetten während der Covid-19-Pandemie keine Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung erhalten. Denn die von der hessischen Landesregierung angeordnete Einschränkung des Klinikbetriebs diente nicht der Eindämmung des Sars-Cov-2-Virus, sondern der Schaffung von Behandlungskapazitäten für eine zu erwartende große Zahl von Covid-19-Erkrankten, entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem am Mittwoch, 19. Juli 2023, bekanntgegebenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: 2-08 O 210/22).
Damit kann das klagende Krankenhaus keine Leistungen aus der von ihm abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung verlangen. Die Versicherung sah Entschädigungsleistungen vor, wenn das Krankenhaus aufgrund einer behördlichen Anordnung seinen Betrieb „zur Verhinderung und Verbreitung“ meldepflichtiger Krankheiten ganz oder teilweise schließen muss.
Als die Hessische Landesregierung im März 2020 anordnete, dass Krankenhäuser medizinische Eingriffe und Behandlungen aussetzen mussten, wenn dafür keine medizinische Notwendigkeit besteht, verlangte die klagende Klinik von der Versicherung eine Entschädigung in Höhe von 600.000 Euro. 1,7 Millionen Euro hatte sie bei ihrer Klageforderung bereits abgezogen, weil das Land Hessen hierfür eine staatliche Entschädigung gezahlt hatte.
Doch die Versicherung muss wegen der teilweisen Betriebsschließung nicht haften, urteilte das Landgericht am 30. Juni 2023. Nach den Versicherungsbedingungen bestehe eine Leistungspflicht, wenn mit der behördlich angeordneten Klinikschließung die Verhinderung oder Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten bezweckt wurde. Hier diente der eingeschränkte Klinikbetrieb jedoch dem Zweck, freie Behandlungskapazitäten zu schaffen, damit die erwartete große Anzahl von Covid-19-Erkrankten versorgt werden kann.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock