München. Die Fahrten mit dem Taxi zur Arbeit sind als Wege- und Werbungskosten nicht voll steuerlich abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof München (BFH) hat mit Urteil vom Donnerstag, 3. November 2022 entschieden, dass Taxen steuerlich nicht als „öffentliche Verkehrsmittel“ gelten (Az.: VI R 26/20). Die Finanzämter müssen danach auch bei Taxifahrten nur die übliche Entfernungspauschale anerkennen.
Hintergrund der Kontroverse ist, dass der Taxiverkehr teilweise dem öffentlichen Personennahverkehr zugerechnet wird. Auch dort gibt es keine Vertragsfreiheit, da die Preise staatlich reguliert werden und Fahrer Kunden nicht einfach abweisen dürfen.
Der Geschäftsführer eines Kaufhauses in Thüringen wollte davon steuerlich profitieren. Er lebt in einem kleinen Ort, der sieben Kilometer von seinem Arbeitsplatz entfernt ist. Er konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst Auto fahren, so dass er für diese Strecke zuletzt ein Taxi nahm. Er hat die Kosten in Höhe von 6.402 € im Jahr 2016 und 2.670 € im Jahr 2017 als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht.
Vom Finanzamt wurde nur die übliche Entfernungspauschale anerkannt, in diesem Fall 500 € pro Jahr beträgt. Die Pauschale beträgt 30 Cent pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Seit 2001 ist diese unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Personen, die öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können jedoch auch die tatsächlichen Kosten absetzen, wenn diese höher sind als die Entfernungspauschale.
Der Geschäftsführer meinte, dass dies auf die Taxifahrten zutreffe und ging vor Gericht.
Der BFH wies die Klage mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 9. Juni 2022 jedoch ab. Aus steuerlicher Sicht gehöre der Taxiverkehr nicht zum öffentlichen Personennahverkehr. Der Gesetzgeber sei hier von einem engen Verständnis des Begriffs des öffentlichen Nahverkehrs ausgegangen und nur den Linienverkehr mit Bussen und Bahnen gemeint. Der sogenannte Gelegenheitsverkehr mit Taxen würde nicht von der Vergünstigung umfasst.
Bei Fahrten mit dem Taxi könnte daher auch nur die übliche Entfernungspauschale angerechnet werden. Dafür spreche auch das Ziel des Gesetzgebers, Linienverkehr und Fahrgemeinschaften mit der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zu stärken.
Eine gesetzliche Ausnahme gelte für Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 oder einer Behinderung von mindestens 50 bei einer erheblich beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Bei einem GdB von 60 erfüllte der Geschäftsführer diese Anforderungen nicht. Das Münchner Urteil kam zu dem Schluss, dass dies keine unzulässige Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstelle.
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