Hannover (jur). Für das Parken auf einem Hotelparkplatz kann das Finanzamt in der Regel nicht die volle Umsatzsteuer kassieren. Jedenfalls dann, wenn mit den Gästen keine ausdrückliche Vereinbarung über das Parken getroffen wird, ist es als Nebenleistung zur Übernachtung der reduzierten Umsatzsteuer von nur sieben Prozent unterworfen, heißt es in einem am Mittwoch, 18. Juni 2014, bekanntgegebenen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) in Hannover (Az.: 5 K 273/13).
Es gab damit einem Hotelier aus Niedersachsen recht. Wie üblich hatte er das Frühstück seiner Gäste sowie die Nutzung des Fitness- und Saunabereichs zum Umsatzsteuer-Regelsatz von 19 Prozent abgerechnet, die Übernachtungen mit dem verminderten Satz von sieben Prozent.
Ein Prüfer des Finanzamtes hatte daran nichts auszusetzen. Allerdings waren ihm die kostenlosen Parkplätze vor dem Hotel aufgefallen. Pro Gast und Nacht zog er 1,50 Euro vom Übernachtungspreis ab und wollte so für 2010 insgesamt 34.120 Euro statt der ermäßigten der vollen Umsatzsteuer unterwerfen. Dies würde zu einer steuerlichen Mehrbelastung von gut 4.000 Euro führen.
Das FG Hannover hielt den Eifer des Finanzamtsprüfers für überzogen und hob den entsprechenden Steuerbescheid auf. Der Hotelbetreiber kümmere sich gar nicht darum, wer mit dem Auto anreist und den Parkplatz nutzt. Der Parkplatz reiche auch nicht für alle Gäste aus. Es handele sich um eine „Nebenleistung“, die auch für die Übernachtungsgäste nicht im Vordergrund stehe. Das Parken vor dem Hotel sei jedenfalls dann nicht dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, „wenn wie hier über die Inanspruchnahme eines Stellplatzes zwischen Hotelier und Gast keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird“.
Gegen dieses auch bereits schriftlich veröffentlichte Urteil vom 28. Januar 2014 ließ das FG die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu.
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