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KEINE WERKLOHNMINDERUNG WEGEN NUR FREMDSPRACHIGEM BAULEITER!

Der Fall:

In einem Bauvertrag war unter anderem die Verpflichtung des Unternehmers festgehalten worden, dass der Auftragnehmer einen – zumindest – deutschsprachigen Bauleiter, Polier oder Vorarbeiter, der auf der Baustelle durchgehend anwesend zu sein hat, stellen muss. Diese Verpflichtung hält der Auftragnehmer trotz mehrfacher Monierungen durch den Auftraggeber nicht ein. Nach Abschluss der Baumaßnahme mindert der Auftraggeber – wegen seines eigenen erhöhten Überwachungsaufwandes – die an den Auftragnehmer zu leisten­de Vergütung. Der Auftragnehmer verfolgt seinen Vergütungsanspruch gerichtlich.

 

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Köln hat unter korrekter Subsumption der einzelnen Merkmale des werkvertraglichen Mangelbegriffes geurteilt, dass der unstreitig gegebene Verstoß gegen die vertragliche Verpflich­tung keinen Baumangel darstellt. Folglich war der Auftraggeber nicht zur Minderung der Vergütung berechtigt. Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Auftraggeber anstelle einer Minderung des Werklohnes die Möglichkeit offen gestanden hätte, auf die Pflichtverletzung – möglichst frühzeitig – mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu reagieren; darüber hinaus hätte ihm bei Nachweis einer ausreichen­den Schwere der Beeinträchtigung die Kündigung des Bauvertrages offen gestanden.

 

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den BGH zurückgewiesen.

 

(OLG Köln, Urteil vom 27. März 2013 – Az.: 16 U 51/11; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – Az.: VII ZR 102/13)

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