Arbeitsrecht

Keine Zulagenstreichung ohne den Personalrat

Zuletzt bearbeitet am: 22.02.2024

Osnabrück (jur). Kommen dürfen einmal bewilligte Erschwerniszulagen für ihre Beschäftigten nicht einfach ohne Zustimmung des Personalrates wieder einstellen. Ohne Beteiligung des Personalrates ist der Widerruf einer Zulage nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz unzulässig, entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem Beschluss vom Dienstag, 15. Januar 2013 (Az.: 8 A 3/12).

Damit bekam der Personalrat des Servicebetriebes der Stadt Osnabrück recht. Die Stadt hatte die bislang gezahlten Erschwerniszulagen für den Servicebetrieb gestrichen. Der Personalrat wurde an der Entscheidung nicht beteiligt.

Dies sei jedoch rechtswidrig, so das Verwaltungsgericht. Denn der Personalrat sei nach den gesetzlichen Bestimmungen mitbestimmungspflichtig. Er müsse prüfen, „ob die jeweils geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen eingehalten“ und der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werde.

Da der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, müsse der Widerruf der Erschwerniszulage wieder zurückgenommen werden.

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