Der Bundesgerichtshof sieht die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei einem Geschäftsführer einer GmbH nicht gewährleistet. Rechtsanwalt Dr. Boris Jan Schiemzik erläutert die Bedeutung dieser Entscheidung für die Praxis.
Das Standesrecht für Rechtsanwälte und Syndikusanwälte ist streng. Die Rechtsanwaltskammer darf den Rechtsanwalt und Syndikusanwalt nur zulassen, wenn die anwaltliche Tätigkeit fachlich unabhängig ausgeübt werden kann. Ist der Anwalt weisungsgebunden, kann er nicht von der Rechtsanwaltskammer zugelassen werden.
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AGH Hamm vs. Rechtsanwaltskammer: Ist der GmbH-Geschäftsführer unabhängig?
Im vom BGH entschiedenen Fall hat ein Jurist in 2019 seine Zulassung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer in einer GmbH beantragt. Nach dem vorgelegten Geschäftsführervertrag sollte der Jurist als Geschäftsführer und Syndikusanwalt für die GmbH tätig werden und fachlich M&A-Transaktionen, Finanzen und Steuern verantworten. Laut Vertrag sollte der Anwalt nur zwei Arbeitstage in der Woche für die GmbH tätig werden. Die zuständige Rechtsanwaltskammer bejahte die Zulassung. Das AGH Hamm sprach sich gegen eine anwaltliche Zulassung aus, weil es die fachliche Unabhängigkeit verneint hat.
Berufung beim BGH ohne Erfolg: Anwalt muss unabhängig sein
Der BGH bestätigt die Entscheidung des AGH Hamm und weist die Berufungen der Rechtsanwaltskammer und des Juristen zurück. Der setzt sich mit der Organisationsstruktur der GmbH auseinander und arbeitet das Weisungsrecht der Gesellschafter in § 37 GmbHG heraus. Danach könne mit der Stimmmehrheit der Gesellschafter einer GmbH dem Geschäftsführer Weisungen erteilt werden. Diese Weisungsgebundenheit des Anwalt-Geschäftsführers verstößt gegen § 46 BRAO. Die Tätigkeit als Anwalt setzt eine eigenverantwortliche und unabhängige Analyse der Rechtslage voraus. Sie muss nach der BRAO vertraglich und tatsächlich gewährleistet werden. Diese Vorgaben sah der BGH durch die rechtliche Weisungsgebundenheit in der GmbH verletzt.
Bedeutung der Gerichtsentscheidung für den Syndikus- und Anwaltsmarkt
Nach der BGH-Entscheidung stellt sich die Frage, ob der Syndikusanwalt als GmbH-Geschäftsführer oder gar als Geschäftsleiter jedweder Kapitalgesellschaft disqualifiziert ist.
Die BRAO-Anforderungen für den Rechtsanwalt und Syndikusanwalt erweisen sich in der Praxis als Herausforderung, wenn nicht nur eine freiberufliche oder angestellte Anwaltstätigkeit vorliegt, sondern vom Anwalt eine Organzuständigkeit übernommen wird. Es kommt nach der Meinung des BGH eben auf die Frage an, ob ein Anwalt nur in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis oder in einem gesellschafts- und organrechtlichen Verhältnis seiner Anwaltstätigkeit nachgeht. Die allgemeine im Arbeitsrecht bestehende Weisungsgebundenheit eines Anwalts lässt sich rechtssicher schuldrechtlich so aufweichen, dass die BRAO-Anforderungen erfüllt sind. Der Syndikusanwalt als Arbeitnehmer ist also kein Problem. Anders dagegen beim Anwalt als GmbH-Geschäftsführer. Bei der organschaftlich, vom GmbH-Gesetz vorgegebenen Weisungsgebundenheit ist die Privatautonomie begrenzt. Die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers ist ein Wesensmerkmal der GmbH. Schuldrechtliche Vereinbarungen lassen dieses GmbH-rechtliche Wesensmerkmal nur eingeschränkt aushebeln. Das vorrangige Gesetzesrecht steht einer unabhängigen anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich entgegen.
Hervorzuheben ist allerdings, dass die BGH-Rechtsprechung nicht für Geschäftsleiterpositionen in allen Kapitalgesellschaften gelten können. In der Aktiengesellschaft handelt der Vorstand weisungsfrei und entscheidet über die Leitung des Unternehmens im eigenen Interesse (§ 76 AktG). Die Weisungsfreiheit des AG-Vorstands ließe sich somit mit der geforderten Unabhängigkeit von § 46 BRAO in Einklang bringen.
Aber auch in der GmbH sind Konstruktionen denkbar, die die anwaltliche Unabhängigkeit gewährleisten könnten. Verfügt der GmbH-Geschäftsführer über die Beteiligungsmehrheit, können ihm grundsätzlich die Mitgesellschafter keine Weisung erteilen. Ähnliche Ergebnisse ließen sich mit gesellschaftsrechtlich vereinbarten Zustimmungsvorbehalten oder Stimmvereinbarungen erreichen. Inwieweit solche vertraglichen Konstruktionen mit der BRAO in Einklang zu bringen sind, werden die Gerichte entscheiden müssen.