Die rasante Entwicklung bild- und videogenerierender Künstlicher Intelligenz (KI) stellt die Strafverfolgung vor neue Herausforderungen. Da das StGB strikt danach unterscheidet, ob Inhalte ein tatsächliches, ein wirklichkeitsnahes oder ein fiktives Geschehen wiedergeben, ist eine präzise rechtliche Einordnung entscheidend für die Strafbarkeit und das Strafmaß.
A. Die Kategorien: Tatsächlich, Wirklichkeitsnah, Fiktiv
Für die Verteidigung in Verfahren nach § 184b StGB ist die Abgrenzung der Inhaltsqualität das zentrale Element:
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Fiktive Darstellungen: Diese sind erkennbar künstlich (z. B. Text-to-Image-Generierungen, die als solche identifizierbar sind).
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Wirklichkeitsnahe Darstellungen: Hierbei handelt es sich um fiktive Inhalte, die objektiv wie tatsächliche Darstellungen aussehen ("täuschende Echtheit"). Diese Kategorie dient primär der Beseitigung von Beweisschwierigkeiten. Mit der Verbesserung der KI werden fiktive Inhalte immer häufiger als „wirklichkeitsnah“ einzustufen sein.
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Tatsächliche Darstellungen: Die Wiedergabe eines realen Geschehens. Hier ist auch die Herstellung ohne Verbreitungsabsicht strafbar.
B. KI-Manipulationen und Deepfakes
Komplexe Fragen ergeben sich, wenn reale Darstellungen mit KI bearbeitet werden:
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Deepfakes: Wird das Gesicht eines Kindes auf den Körper eines volljährigen Darstellers gesetzt, liegt kein tatsächliches Geschehen vor. Je nach Qualität kann der Inhalt jedoch als wirklichkeitsnah gelten.
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KI-Verjüngung: Pornografie mit Erwachsenen, die per KI "verjüngt" wurden, stellt kein tatsächliches Geschehen dar.
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Inpainting: Wird bei einer realen Missbrauchsdarstellung das Gesicht durch ein fiktives ersetzt, kommt es darauf an, ob das ursprüngliche reale Geschehen nach der Bearbeitung noch als solches erkennbar bleibt. Solange die reale Handlung identifizierbar ist, bleibt es ein tatsächlicher Inhalt.
C. Hohe Anforderungen an die Urteilsgründe
Die Rechtsprechung (u. a. BGH und diverse Oberlandesgerichte) stellt sehr hohe Anforderungen an die Feststellungen in einem Strafurteil. Eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reicht nicht aus.
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Konkrete Inhaltsbeschreibung: Das Gericht muss die Inhalte so präzise beschreiben, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Merkmale der Kinder- oder Jugendpornografie tatsächlich erfüllt sind.
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Beweiswürdigung bei Geständnissen: Ein pauschaler Hinweis auf ein Geständnis genügt nicht. Das Urteil muss darlegen, wie sich der Angeklagte konkret eingelassen hat und wie sich das Gericht – insbesondere bei digitalen Dateien – von deren spezifischem Inhalt überzeugt hat.
D. Die Problematik der Besitzstrafbarkeit (§ 184b Abs. 3 StGB)
Besitz setzt eine tatsächliche Sachherrschaft und einen Besitzwillen voraus.
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Automatische Speicherung: Daten, die ohne Wissen des Nutzers im Cache oder als Thumbnails (Vorschaubilder) gespeichert werden, begründen nicht ohne Weiteres eine Strafbarkeit.
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Löschpflicht: Erlangt ein Nutzer Kenntnis von ungewollt empfangenen Daten (z. B. in Messenger-Gruppen), ist er zur zumutbaren Löschung verpflichtet.
Wichtiger Hinweis für Beschuldigte
Ermittlungsverfahren im Bereich des § 184b StGB sind aufgrund der hohen Mindeststrafdrohungen und der weitreichenden sozialen Folgen extrem belastend. Die rechtliche Materie ist durch den Einfluss von KI-Technologien hochgradig spezialisiert und befindet sich im stetigen Wandel.
Verhalten im Ermittlungsfall: Sollten Sie mit dem Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung konfrontiert sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Angesichts der komplexen Abgrenzungsfragen zwischen fiktiven und wirklichkeitsnahen Inhalten sowie der strengen Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung ist die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht zwingend erforderlich. Nur eine fundierte Akteneinsicht und eine technische Überprüfung der Beweismittel können eine effektive Verteidigungsstrategie gewährleisten.
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