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KI-generiertes kinderpornographisches Material (CSAM) – eine Verteidigungsperspektive

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(3 Bewertungen)01.05.2026 Strafrecht

I. Einleitung: Ein Rechtsgebiet im Umbruch

Generative KI-Systeme erzeugen heute in Sekunden Bilder, Videos und Audiodateien von täuschender Echtheit. Was für die Unterhaltungsindustrie eine Revolution darstellt, schafft für das Strafrecht ein komplexes neues Problemfeld. Insbesondere im Sexualstrafrecht stellen sich Fragen, die Gesetzgebung und Rechtsprechung erst schrittweise beantworten.

Für die Strafverteidigung bedeutet das: Wer Beschuldigte in diesem Bereich vertritt, muss nicht nur das materielle Strafrecht kennen, sondern auch die technischen Grundlagen verstehen – und wissen wo die Ermittlungsbehörden typischerweise methodisch ansetzen.

 

II. Strafrechtliche Einordnung KI-generierter Inhalte

Die strafrechtliche Bewertung KI-generierter Darstellungen hängt entscheidend von der Unterscheidung zwischen drei Kategorien ab, die das StGB in §§ 184b, 184c unterschiedlich behandelt: tatsächliche, wirklichkeitsnahe und fiktive Darstellungen.

  • Fiktive Darstellungen

Rein KI-generierte Inhalte ohne reale Vorlage – etwa durch Text-to-Image-Systeme erzeugte Bilder – sind grundsätzlich fiktiv im Sinne des Gesetzes, sofern sie erkennbar künstlichen Ursprungs sind. Für diese Kategorie gilt: Die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung ist nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB strafbar.

Das erscheint auf den ersten Blick wie eine erhebliche Strafbarkeitslücke. In der Praxis ist sie jedoch enger als sie wirkt – weil die Frage der Erkennbarkeit des künstlichen Ursprungs zunehmend das zentrale Problem wird.

  • Wirklichkeitsnahe Darstellungen – das eigentliche Kernproblem

Wirklichkeitsnahe Darstellungen sind fiktive Inhalte, die objektiv wie tatsächliche aussehen, bei denen aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um fiktive Darstellungen handelt. Der BGH stellt dabei auf den Eindruck eines objektiven, gewissenhaft urteilenden Betrachters ab.

Für diese Kategorie gilt ein erheblich schärferer Strafrahmen: Bereits die Weitergabe an einzelne Personen ist strafbar – nicht nur die Verbreitung an einen unbestimmten Personenkreis. Zudem ist bei kinderpornografischen Inhalten auch der Abruf und Besitz strafbar.

Das entscheidende Problem für die Praxis: Mit zunehmender technischer Qualität generativer KI-Systeme werden fiktive Inhalte immer häufiger als wirklichkeitsnah eingestuft. Was vor wenigen Jahren noch erkennbar künstlich wirkte, ist heute mit bloßem Auge kaum von tatsächlichen Aufnahmen zu unterscheiden. Die als Ausnahme gedachte Kategorie „wirklichkeitsnah" droht damit zum Regelfall für sämtliche KI-generierte Inhalte zu werden.

Komplexe Abgrenzungsfragen entstehen zudem, wenn reale Aufnahmen mittels KI bearbeitet werden (vgl. Face Swapping oder Inpainting).

  • Tathandlungen im Überblick

Für die Strafbarkeit nach § 184b StGB ist die konkrete Tathandlung entscheidend – und die Unterschiede zwischen den drei Kategorien sind erheblich:

Die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung ist bei allen drei Kategorien strafbar. Die Weitergabe an einzelne bestimmte Personen ist nur bei tatsächlichen und wirklichkeitsnahen Darstellungen strafbar, nicht bei rein fiktiven.

 

III. Altersbestimmung bei fiktiven Personen

Wer KI-generierte Inhalte herstellt oder verbreitet, kann das Alter der dargestellten Personen nicht frei festlegen. Das Gesetz lässt es nicht zu, dass allein der Prompt – also die Texteingabe an das KI-System – darüber entscheidet, ob eine Darstellung strafbar ist oder nicht. Würde man das zulassen, könnte jeder Beschuldigte schlicht behaupten, er habe ein erwachsenes Alter eingegeben.

Maßgeblich ist deshalb der Gesamteindruck eines objektiven Betrachters. Beurteilungskriterien sind die körperliche Entwicklung der dargestellten Person, Gestik und Mimik, die Räumlichkeit in der das Szenario stattfindet, Bekleidung, etwaige Gegenstände im Bild sowie der Kontext der Darstellung.

 

IV. Ermittlungsmethoden und Verteidigungsansätze

Verfahren mit KI-Bezug im Sexualstrafrecht folgen einem erkennbaren Muster. Ausgangspunkt ist häufig eine automatisierte Meldung über US-amerikanische Plattformbetreiber, die verdächtige Inhalte an das NCMEC weitergeben. Von dort gelangt die Information über internationale Rechtshilfewege zu deutschen Strafverfolgungsbehörden. Auf Basis einer IP-Adresse oder einer verknüpften E-Mail-Adresse wird ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt – und sämtliche technische Geräte im Haushalt werden beschlagnahmt.

Für die Verteidigung ergeben sich dabei regelmäßig drei Ansatzpunkte:

  • Auffindevermutung

Für einen rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss braucht es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme tatsächlich zu Beweismitteln führt. Liegt zwischen der ursprünglichen Meldung und der Durchsuchung ein Zeitraum von einem Jahr oder mehr, ist diese Auffindevermutung oft nicht mehr tragfähig. Es ist schlicht unwahrscheinlich, dass inkriminierte Dateien nach so langer Zeit noch auf den beschlagnahmten Geräten vorhanden sind.

  • Zugriffsexklusivität

Der Anfangsverdacht stützt sich oft ausschließlich auf eine IP-Adresse oder E-Mail-Adresse. Das Problem: In Haushalten mit mehreren Personen oder bei gemeinsam genutzten Netzwerken ist damit noch nicht belegt, dass der Beschuldigte der Einzige war, der auf den fraglichen Account oder Anschluss Zugriff hatte. Die Zugriffsexklusivität ist ein zentraler Schwachpunkt in vielen Ermittlungsverfahren dieser Art – und ist von der Verteidigung zu prüfen.

  • Einordnung des Materials

Handelt es sich bei dem sichergestellten Material um KI-generierte Inhalte, ist die strafrechtliche Bewertung erheblich differenzierter als bei tatsächlichen Aufnahmen. Ob die Dateien als fiktiv, wirklichkeitsnah oder tatsächlich einzustufen sind, entscheidet über Strafbarkeit und Strafmaß. Technische Sachverständige können dabei eine entscheidende Rolle spielen – rein KI-generierte Inhalte lassen sich anhand spezifischer Bildmuster und Metadaten häufig als solche identifizieren.

 

V. Praktische Konsequenzen für die Verteidigung

KI-bezogene Verfahren im Sexualstrafrecht sind technisch komplex, rechtlich noch nicht abschließend geklärt und entwickeln sich schnell. Für die Verteidigung folgt daraus eine klare Handlungsmaxime.

Sofortige Akteneinsicht. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen auf welcher Grundlage der Verdacht basiert – und ob diese Grundlage trägt.

Konsequentes Schweigen gegenüber Ermittlungsbehörden. Das gilt besonders in einem Rechtsgebiet wo technische Details schnell missverstanden werden und gut gemeinte Erklärungen sich als belastend erweisen können.

Technische Sachverhaltsaufklärung. Die Frage ob sichergestelltes Material KI-generiert ist, tatsächliche Aufnahmen zeigt oder eine Mischform darstellt, ist keine juristische sondern zunächst eine technische. Ohne sachverständige Grundlage lässt sich die Strafbarkeit oft nicht belastbar beurteilen.

Angriff auf den Durchsuchungsbeschluss. Über § 304 StPO kann der Beschluss auch nach Vollzug noch angefochten werden – mit dem Ziel der Rückgabe beschlagnahmter Geräte und der Schwächung der Beweisgrundlage.

 

VI. Fazit

KI verändert das Sexualstrafrecht strukturell. Die rechtlichen Kategorien des Gesetzes – tatsächlich, wirklichkeitsnah, fiktiv – wurden nicht für eine Welt entwickelt in der jeder mit wenigen Klicks täuschend echte Darstellungen erzeugen kann. Die Gerichte und der Gesetzgeber arbeiten daran, das aufzuholen.

Für Beschuldigte bedeutet das: Sie stehen in einem Rechtsgebiet das sich rasant entwickelt, in dem die Strafbarkeit von technischen Feinheiten abhängt und in dem eine spezialisierte Verteidigung den Unterschied zwischen Freispruch und Verurteilung ausmachen kann. Der erste Schritt ist immer derselbe – schweigen und sofort einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten.

Rechtsanwältin Sandra Däschlein, LL.M., ist Fachanwältin für Strafrecht in München und auf Sexualstrafrecht spezialisiert. Kanzlei dash & lion, Goethestraße 68, 80336 München. dashlion.de/allgemeines-strafrecht/sexualstrafrecht

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