Das Landgericht München I entschied am 11. November 2025 (Az. 42 O 14139/24), dass KI-Chatbots mit der vollständigen Wiedergabe von Songtexten Urheberrechte verletzen. Die erfolgreiche Klage der GEMA gegen OpenAI schafft damit klare rechtliche Vorgaben im Bereich KI und Urheberrecht, die auch für andere Branchen relevant sind.
Die „Memorisierung“ als Kernproblem der KI-Systeme
Die technische Kapazität von Large Language Models (LLMs) wie ChatGPT, urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einfache Benutzeraufforderung hin nahezu originalgetreu zu reproduzieren, bildete den zentralen Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung. Dieses Phänomen wurde vom Gericht als Memorisierung klassifiziert.
Das LG München I sieht in der dauerhaften Speicherung von Werken in einem KI-Modell eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG. Es reicht, wenn ein Werk technisch – etwa durch einen Chatbot – wiedergegeben werden kann. Die Speicherung als Wahrscheinlichkeitswerte statt Klartext spielt juristisch keine Rolle.
Urheberrechtliche Zuweisung: Die Verantwortung des Betreibers
Die rechtliche Verantwortlichkeit für die rechtsverletzenden Outputs wurde explizit dem Betreiber, OpenAI, zugewiesen, während der Nutzer, dessen Eingabe (Prompt) lediglich den Auslöser darstellte, entlastet wurde. Die Kammer beurteilte die Nutzeranfrage als eine einfache Datenbankabfrage. Die Zurechnung der Haftung zum Betreiber wurde wie folgt fundiert:
- Architekturkontrolle: Der Betreiber verantwortet die Konzeption der Modellarchitektur sowie die Auswahl der Trainingsdaten, wodurch die Memorisierung erst ermöglicht wurde.
- Generierungsinhalt: Der konkrete Output-Inhalt wird primär vom Sprachmodell generiert und nicht durch eine schöpferische Leistung des Nutzers bestimmt.
- Öffentliche Zugänglichmachung: Die Bereitstellung der geschützten Texte via Chatbot erfüllt den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), da ein unbegrenzter Personenkreis potenziell Zugriff erhält.
Grenzen der Ausnahmen im KI-Urheberrecht
OpenAI berief sich zur Rechtfertigung auf die urheberrechtliche Schranke für Text und Data Mining (TDM). Die Auslegung dieser Ausnahme ist der Dreh- und Angelpunkt für die Lizenzfreiheit des KI-Trainings.
Text- und Data-Mining: Keine Pauschalerlaubnis
Die Schrankenbestimmung des Text- und Data-Mining (TDM) nach § 44b UrhG ermöglicht die automatisierte Analyse von Werken zum Zweck der Gewinnung von Mustern, Trends und Korrelationen. Obgleich das LG München I prinzipiell die Anwendbarkeit des TDM auf das KI-Training bejahte, wurde die Schranke im vorliegenden Einzelfall versagt.
Die Richter stellten klar, dass die TDM-Schranke nur vorbereitende Kopien zu Analysezwecken erlaubt. Das dauerhafte Speichern kompletter Werke geht darüber hinaus und verletzt Urheberrechte. „Lernen aus Daten“ ist zulässig, die Übernahme ganzer Werke nicht. Eine Ausweitung auf speichernde KI-Systeme würde die Urheber um ihre Vergütung bringen.
Strategische Konsequenzen für Unternehmen und die Kreativwirtschaft
Das Urteil macht klar: Wer KI-Systeme nutzt, muss Trainingsdaten lizenzieren oder technische Maßnahmen gegen unerwünschte Memorisierung einführen. Das Risiko technischer Fehler liegt künftig bei den KI-Betreibern. Kreativbranchen erhalten dadurch stärkere rechtliche Mittel, um an KI-Erträgen beteiligt zu werden.
Tipp für die Praxis: Verlassen Sie sich nie auf die KI, wenn es um die exakte Wiedergabe von geschützten Inhalten (wie Liedtexten, langen Gedichten oder Code-Ausschnitten) geht. Führen Sie vor der Veröffentlichung oder gewerblichen Nutzung von KI-generierten Outputs stets eine eigene Überprüfung der Quellen und Urheberrechte durch.
Zusammenfassung
Das Urteil des Landgerichts München I stellt einen bedeutenden Schritt dar, indem es die Speicherung kompletter Songtexte in KI-Modellen wie ChatGPT als urheberrechtswidrige Vervielfältigung einstuft und die Verantwortung vorrangig bei den KI-Betreibern sieht. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und eine Berufung durch OpenAI wahrscheinlich erscheint, stärkt es die Position der Urheber und begrenzt die TDM-Ausnahme strikter als von vielen Entwicklern gewünscht. Die grundlegenden Fragen zur Haftung und zu urheberrechtlichen Ausnahmen im KI-Bereich werden voraussichtlich von höheren Gerichten abschließend geklärt.
Symbolgrafik:© fotomek - stock.adobe.com








Sofortantwort 24/7
