Karlsruhe (jur). Die bislang geltende Strafbarkeit des Cannabiskonsums ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag, 11. Juli 2023, veröffentlichten Beschluss bekräftigt und drei Richtervorlagen über die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Cannabisverbots als unzureichend begründet und damit als unzulässig verworfen (Az.: 2 BvL 3/20 und weitere). Die Karlsruher Richter verwiesen dabei auf eine frühere Entscheidung des Senats vom 9. März 1994. Dass sich seitdem die Sach- und Rechtslage erheblich geändert habe, sei in den Richtervorlagen nicht aufgezeigt worden.
Nach dem Betäubungsmittelgesetz sind Anbau, Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln wie Cannabis verboten und können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Wird die Droge zum Eigenverbrauch in geringer Menge angebaut oder konsumiert, kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden.
Der Gesetzgeber verfolgte mit den Strafvorschriften vor allem das Ziel, Jugendliche vor Gesundheitsgefahren und psychischer Abhängigkeit zu schützen und die organisierte Drogenkriminalität zu bekämpfen. Kritiker sahen angesichts eines großen Drogenschwarzmarktes und zahlreicher Cannabiskonsumenten das Ziel als nicht erreicht. Konsumenten würden vielmehr in die Illegalität getrieben. Das Bundesgesundheitsministerium hat daher einen Entwurf für ein Cannabisgesetz vorgelegt, das unter anderem die „kontrollierte Abgabe“ regeln und den Eigenkonsum von maximal 25 Gramm erlauben soll.
Die Amtsgerichte Bernau bei Berlin, Münster und Pasewalk (Mecklenburg-Vorpommern) hielten die nach aktuellem Recht noch geltende Strafbarkeit des Cannabiskonsums für verfassungswidrig und sahen darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 14. Juni 2023 alle Richtervorlagen als unzulässig. Bereits 1994 habe der Senat das strafbewehrte Cannabisverbot gebilligt. Warum dieses nun verfassungswidrig sein soll, hätten die Richtervorlagen nicht aufgezeigt. Eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht dargelegt worden. Letztlich beschränkten sich die Amtsgerichte darauf, „dem Rechtsstandpunkt des Bundesverfassungsgerichts, eigene, davon abweichende rechtliche Bewertungen gegenüberzustellen“.
So habe der Senat in seiner früheren Entscheidung betont, dass das Cannabisverbot zwar in die Handlungsfreiheit eingreift. Der Umgang mit Drogen und das Sichberauschen gehörten aber nicht zum „unbeschränkbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung“. Der Eingriff sei auch ausreichend begründet worden, da der Gesetzgeber die Bevölkerung und insbesondere Jugendliche vor Gesundheitsgefahren des Cannabiskonsums und der Gefahr einer psychischen Abhängigkeit schützen wollte. Der Gesetzgeber habe bei diesen Gemeinschaftsbelangen einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er dies erreicht.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsumenten liege nicht vor. Auch wenn Alkoholkonsum erlaubt sei und mitunter als gefährlicher eingestuft werde, stehe dies dem Verbot des Cannabiskonsums schon nach der Entscheidung von 1994 nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass ein Alkoholverbot „wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis“ kaum durchsetzbar sei.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock