Erbrecht

Kinder haften für ihre verstorbenen Eltern

Zuletzt bearbeitet am: 09.02.2023

Kassel (jur). Stehen nach dem Tod eines Versicherten noch Rückforderungen der Rentenversicherung aus, gehen diese mit in den Nachlass ein. Die Rentenversicherung darf das Geld daher bei den Erben eintreiben, wie am Mittwoch, 8. Februar 2023, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (Az.: B 5 R 2/22 R). 

Im konkreten Fall geht es um eine Rückforderung von 5.230 Euro gegen eine Frau aus Hessen. Sie hatte dies nicht akzeptiert und geklagt. Doch noch vor dem Urteil des Sozialgerichts starb die Frau. Ihr Ehemann und alleiniger Erbe setzte das Verfahren fort. Doch das Sozialgericht und auch das Landessozialgericht gaben der Rentenversicherung recht. 

Unterdessen war aber auch der Ehemann verstorben. Jeweils zur Hälfte traten eine eheliche und eine nichteheliche Tochter sein Erbe an. Die Rentenversicherung teilte auch ihre Rückforderung hälftig auf und forderte von den beiden Töchtern jeweils 2.615 Euro. 

Dagegen klagte die nichteheliche Tochter. Die Rückforderung habe sich ja ursprünglich gegen die Ehefrau ihres Vaters gerichtet, die aber nicht ihre Mutter sei. 

Das BSG betonte nun, dass auch Verbindlichkeiten wie hier die Rückforderung der Rentenversicherung in den Nachlass fallen. Daher dürfe die Rentenversicherung nach dem Tod eines Versicherten die Erben „grundsätzlich auf Zahlung der gegen die Versicherte festgesetzten Rückforderung in Anspruch nehmen“. 

Hier gebe es allerdings zwei Erbinnen. In solchen Fällen habe die Rentenversicherung ein „Auswahlermessen“, von wem sie welchen Anteil verlange. Die Gründe für diese Auswahlentscheidung müssten in den Rückforderungsbescheiden deutlich werden. 

Hier habe sich die Rentenversicherung nur auf die Erbquoten gestützt. Das allein reiche als Begründung nicht aus. Der von der nichtehelichen Tochter angefochtene Rückforderungsbescheid sei daher rechtswidrig, urteilte das BSG. 

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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