München (jur). Die Eltern volljähriger Au-pairs haben nur noch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Kinder während ihres Auslandsaufenthaltes durchschnittlich mindestens zehn Stunden pro Woche Sprachunterricht bekommen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit einem am Mittwoch, 6. Juni 2012, veröffentlichten Urteil bekräftigt (Az.: III R 58/08).
Er wies damit die Klage eines Vaters ab, dessen Tochter nach dem Abitur 2006 für elf Monate als Au-pair in England war. Dort hatte sie zwar auch eine Prüfung abgelegt und Unterricht erhalten, nicht aber im erforderlichen Umfang von zehn Stunden pro Woche. Ein Anspruch der Eltern auf Kindergeld bestehe daher nicht, urteilte der BFH. Die Zeit für Hausarbeiten zähle nicht mit.
Kindergeld wird generell bis zur Volljährigkeit gezahlt. Danach besteht noch ein Anspruch bis zum 25. Geburtstag, wenn der Nachwuchs einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz sucht oder das Kind sich noch in der Ausbildung befindet. Als Ausbildung zählt dabei alles, was dem beruflichen Fortkommen dienlich ist, beispielsweise auch der Erwerb von Sprachkenntnissen.
Weil Auslandsaufenthalte fast immer beim Spracherwerb helfen, sahen die Münchener Richter hier allerdings die Notwendigkeit, reinen Spaß oder andere Ziele von der Berufsausbildung abzugrenzen. Daher setzten sie schon früher für Au-pairs fest, dass der Auslandsaufenthalt „von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden“ muss. Mit Urteil vom 15. März 2012 hielt der BFH daran nun fest.
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