Einleitung: Der Bundesfinanzhof hat zum Kindergeldanspruch eines studierenden Kindes am 03.09.2015 ein aufschlussreiches Urteil erlassen, welches sowohl im Bereich des Steuerrechts wie auch im Bereich des Familienrechts von Bedeutung ist. Es befasst sich mit der Frage, unter welchen Bedingungen Kindergeld bei einem Masterstudium gewährt werden kann, wenn der Student zuvor ein Bachelorstudiengang erfolgreich absolviert hat (siehe BFH, Urt. vom 03.09.2015, VI 9/15).
Sachverhalt: Dem Kläger war zuvor durch die Familienkasse der Kindergeldanspruch durch einen Aufhebungsbescheid aufgehoben worden. Bei dem Masterstudium, vorliegend dem Studium der Wirtschaftsmathematik, handele es sich nach der Ansicht der Kindergeldkasse um eine Zweitausbildung. Der Kläger hatte in dem vorherigen Bachelorstudium aber ebenfalls Wirtschaftsmathematik studiert und in diesem Fach den Bachelorabschluss erreicht.
Das örtlich zuständige Finanzgericht bestätigte diese Rechtsauffassung der Kindergeldkasse mit einer Abweisung der Klage des Klägers. Diese Entscheidung des Finanzgerichts wurde dann vom BFH aufgehoben. Die Frage, ob eine Zweitausbildung vorliegt, war wegen der studienbegleitenden Berufstätigkeit des Klägers zu entscheiden. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für den relevanten Zeitraum geltenden Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG beim Kindergeldanspruch nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Maßgebliches Kriterium für die Frage, ob eine Zweitausbildung vorliege, sei das von Student und Eltern gefasste Berufsziel, welches über den angestrebten Studienabschluss erst erreicht werden könne. Der BFH hat hier das Bachelorstudium in diesem Fach als integrativen Bestandteil des Masterstudiums desselben Fachs angesehen. Das Masterstudium baue vorliegend auf dem Bachelorstudium auf, so dass keine Zweitausbildung vorliege.
Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht Aschaffenburg (06021/585 1270), Marktheidenfeld (09391/916670) und Würzburg (Tel. 0931/406 200 62) (www.radrstoklossa.de).