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Kindergrundsicherung kommt (noch) nicht – was heißt das für Unterhalt, UVG und Sozialleistungen 2025?

02.11.2025 Familienrecht

Die ursprünglich politisch angekündigte Einführung der Kindergrundsicherung ab 01.01.2025 ist so nicht umgesetzt worden. Stattdessen bleibt es 2025 im Kern beim Kindergeld – leicht erhöht auf 255 € je Kind – und bei den bekannten Instrumenten Unterhaltsvorschuss (UVG) und ergänzendem SGB-II-/SGB-XII-Leistungsbezug. Für familienrechtliche Vergleiche bedeutet das: Unterhaltsberechnungen können weiter auf die Düsseldorfer Tabelle 2025 und die bekannte Anrechnungssystematik gestützt werden; es gibt keinen neuen „Super-Leistungsblock“, der alles ersetzt.

Wichtig für die Praxis:

  • Im Mangelfall bleibt Unterhalt vorrangig, Leistungen nach dem UVG und nach dem SGB II/SGB XII treten ergänzend hinzu (§ 1609 BGB, § 1 UVG, §§ 19 ff. SGB II).

  • Geplante Vorteile für Alleinerziehende – insbesondere eine günstigere Anrechnung von Unterhalt auf die Kinderleistung – sind politisch nicht fertig geworden; darauf kann 2025 also nicht disponiert werden.

  • Bei Vergleichsverhandlungen sollte deshalb keine Position „Kindergrundsicherung ab 2025“ eingepreist werden. Stattdessen bleibt es bei der bekannten Dreistufigkeit: Kindesunterhalt nach BGB, dann UVG, dann ggf. Sozialleistungen.

Kontakt:
Kanzlei Wintzer Rechtsanwälte & Steuerberater, Gartenstr. 52, 99867 Gotha
Tel. 03621 8293834 · kontakt@recht-wintzer.de · www.recht-wintzer.de
Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Katrin Wintzer, Fachanwältin für Familienrecht
#Familienrecht #Unterhalt #Alleinerziehende #Fachanwalt

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