Die ursprünglich politisch angekündigte Einführung der Kindergrundsicherung ab 01.01.2025 ist so nicht umgesetzt worden. Stattdessen bleibt es 2025 im Kern beim Kindergeld – leicht erhöht auf 255 € je Kind – und bei den bekannten Instrumenten Unterhaltsvorschuss (UVG) und ergänzendem SGB-II-/SGB-XII-Leistungsbezug. Für familienrechtliche Vergleiche bedeutet das: Unterhaltsberechnungen können weiter auf die Düsseldorfer Tabelle 2025 und die bekannte Anrechnungssystematik gestützt werden; es gibt keinen neuen „Super-Leistungsblock“, der alles ersetzt.
Wichtig für die Praxis:
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Im Mangelfall bleibt Unterhalt vorrangig, Leistungen nach dem UVG und nach dem SGB II/SGB XII treten ergänzend hinzu (§ 1609 BGB, § 1 UVG, §§ 19 ff. SGB II).
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Geplante Vorteile für Alleinerziehende – insbesondere eine günstigere Anrechnung von Unterhalt auf die Kinderleistung – sind politisch nicht fertig geworden; darauf kann 2025 also nicht disponiert werden.
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Bei Vergleichsverhandlungen sollte deshalb keine Position „Kindergrundsicherung ab 2025“ eingepreist werden. Stattdessen bleibt es bei der bekannten Dreistufigkeit: Kindesunterhalt nach BGB, dann UVG, dann ggf. Sozialleistungen.
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