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Kinderlärm vom Bolzplatz rechtfertigt keine Mietminderung

Karlsruhe (jur). Kinderlärm von einem benachbarten Bolzplatz ist kein Grund für eine Mietminderung. Selbst wenn der Bolzplatz erst nach Abschluss des Mietvertrages in der Nachbarschaft errichtet wurde, hat das gesetzliche Toleranzgebot gegenüber Kindern Vorrang, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch, 29. April. 2015 (Az.: VIII ZR 197/14). Geht die Lärmbelästigung dagegen von Jugendlichen oder älteren Personen aus, kann – je nach Intensität der Geräuschkulisse und je nach Ortsüblichkeit – ein Mietmangel ausnahmsweise bestehen.

Geklagt hatten Mieter aus Hamburg-Harburg. Seit vielen Jahren wohnen sie in einer Erdgeschosswohnung mitsamt Terrasse. Als 2010 nur zwanzig Meter von der Terrasse entfernt ein zu einer Schule gehörender Bolzplatz errichtet wurde, war es mit der Ruhe vorbei.

Der Schulträger hatte den Bolzplatz für Kinder bis zu zwölf Jahren freigegeben. Sie durften werktags bis 18.00 Uhr dort spielen. Doch nach Angaben der Mieter lärmten auch außerhalb dieser Zeiten dort insbesondere Jugendliche oder junge Erwachsene.

Den Lärm wollten die Mieter nicht einfach so hinnehmen. Sie kürzten wegen des Mietmangels ihre Miete um 20 Prozent. Sie hätten nicht damit rechnen müssen, dass Jahre nach ihrem Einzug ein Bolzplatz in direkter Nachbarschaft errichtet werde.

Der BGH urteilte, dass normalerweise der Vermieter für solch eine Verschlechterung – hier sogenannte Umweltmängel – nicht geradestehen muss. Anders sehe dies allerdings aus, wenn Mieter und Vermieter dies vertraglich vereinbart haben.

Hier habe jedoch keine Vereinbarung vorgelegen. Grundsätzlich könnten Mieter bei einer Verschlechterung der Lärmsituation in Städten nicht verlangen, dass dafür der Vermieter einstehen muss. Nur bei einem nicht mehr zu duldenden „Geräuschanstieg“ könne vom Vermieter dessen Beseitigung oder eine Mietminderung verlangt werden.

Gehe im vorliegenden Fall die Geräuschkulisse auf dem Bolzplatz auf Kinderlärm zurück, sei dieser aber wegen des gesetzlichen Toleranzgebotes hinzunehmen. Werde der Lärm von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen verursacht, sei dagegen eine Mietminderung im Einzelfall möglich. Das gelte allerdings nur, wenn der Lärm deutlich über das normale Maß hinausgeht und nicht mehr ortsüblich ist.

Ob dies im konkreten Verfahren der Fall war, muss nun das Oberlandesgericht Hamburg noch einmal überprüfen.
 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik: © R.-Andreas Klein - Fotolia.com

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