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Kindesmissbrauch im Ausland: Freiheitsstrafe gegen ehemaligen Dokumentarfilmer und Extrembergsteiger bleibt

Der Fall betrifft einen ehemaligen Dokumentarfilmer und Extrembergsteiger, der in Deutschland wegen schwerer Sexualstraftaten zum Nachteil eines Kindes verurteilt wurde. Die Taten wurden nach den Feststellungen des Landgerichts in Brasilien begangen. Das deutsche Strafverfahren ist nun rechtskräftig abgeschlossen.

Der Bundesgerichtshof hat nach seiner Mitteilung vom 22. Juni 2026 mit Beschluss vom 27. Mai 2026 die Revision des Angeklagten im Wesentlichen verworfen. Die vom Landgericht München I verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten bleibt bestehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Landgericht München I hatte den Angeklagten, einen ehemaligen Dokumentarfilmer und Extrembergsteiger, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen verurteilt.
  • Die Taten wurden nach den Feststellungen des Landgerichts in Brasilien begangen und allesamt auf Video aufgenommen.
  • Der Bundesgerichtshof stellte bei der materiell-rechtlichen Prüfung mit Ausnahme einer fehlerhaften Bewertung der Konkurrenzen und eines Strafzumessungsfehlers keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten fest.
  • Die beanstandeten Punkte wurden korrigiert, hatten aber keinen Einfluss auf die vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe.
  • In Brasilien ist nach den Angaben des Bundesgerichtshofs zumindest auch wegen der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe ein weiteres Strafverfahren anhängig. Dort wurde der Angeklagte in Abwesenheit zu 30 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; diese Verurteilung ist bislang nicht rechtskräftig.

Hintergrund: Missbrauch im Haushalt der damaligen Partnerin

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte die Nichte seiner damaligen Lebensgefährtin wie eine eigene Tochter in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin auf. Sie war am 4. Dezember 2007 geboren.

Zwischen dem 3. Dezember 2019 und dem 17. Januar 2021 missbrauchte der Angeklagte das Kind nach den gerichtlichen Feststellungen. Dabei veranlasste er sie, zum Teil unter Anwendung von Gewalt, unter anderem mehrmals dazu, gegen ihren erkennbar entgegenstehenden Willen an ihm den Oralverkehr auszuführen. Das Landgericht stellte außerdem fest, dass der Angeklagte die Taten allesamt auf Video aufnahm.

Die Taten wurden in Brasilien begangen. Dort läuft nach den Angaben aus Karlsruhe zumindest auch wegen der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe ein weiteres Strafverfahren. In diesem Verfahren wurde der Angeklagte in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt, allerdings bislang nicht rechtskräftig.

Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 27. Mai 2026 die Revision des Angeklagten im Wesentlichen als unbegründet verworfen. Das Aktenzeichen lautet 1 StR 169/26.

Damit bleibt die Entscheidung des Landgerichts München I im Kern bestehen: Der Angeklagte ist wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen verurteilt, jeweils in Tateinheit mit weiteren Straftatbeständen, darunter Vergewaltigung. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten bleibt bestehen.

Der Fall zeigt, dass die in Brasilien begangenen Taten Gegenstand eines deutschen Strafverfahrens waren. Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass die vom Bundesgerichtshof beanstandeten Punkte hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe führten.

Warum der Bundesgerichtshof die Verurteilung bestehen ließ

Die Revision des Angeklagten war auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt. Der Bundesgerichtshof nahm deshalb eine materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils vor.

Diese Prüfung ergab nach den Angaben des Bundesgerichtshofs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Ausgenommen waren eine fehlerhafte Bewertung der Konkurrenzen und ein Strafzumessungsfehler.

Beide Fehler wurden vom Bundesgerichtshof korrigiert. Nach den Angaben des Gerichts hatten sie jedoch keinen Einfluss auf die vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für das deutsche Verfahren bedeutet die Entscheidung: Die Verurteilung ist rechtskräftig. Nach der Mitteilung des Bundesgerichtshofs ist das Verfahren damit abgeschlossen.

Daneben bleibt nach den Angaben des Bundesgerichtshofs in Brasilien zumindest auch wegen der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe ein weiteres Verfahren anhängig. Die dortige Verurteilung zu 30 Jahren Freiheitsstrafe erging in Abwesenheit und ist bislang nicht rechtskräftig.

Der Beschluss zeigt außerdem, dass eine Korrektur einzelner Rechtsfehler nicht zwingend zu einer Änderung der Gesamtfreiheitsstrafe führt. In diesem Fall blieb die vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe bestehen.

Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten

  • Deutsches und brasilianisches Verfahren nicht gleichsetzen: Das deutsche Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen, während in Brasilien nach den Angaben des Bundesgerichtshofs ein weiteres Verfahren anhängig ist.
  • Die brasilianische Verurteilung nicht als rechtskräftig darstellen: Der Angeklagte wurde dort in Abwesenheit zu 30 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; diese Verurteilung ist bislang nicht rechtskräftig.
  • Die Revision nicht als erfolgreiche Anfechtung der Gesamtstrafe verstehen: Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision im Wesentlichen als unbegründet.
  • Korrekturen nicht automatisch mit einer niedrigeren Strafe gleichsetzen: Die vom Bundesgerichtshof korrigierten Fehler änderten an der Gesamtfreiheitsstrafe nichts.

Redaktions-Tipp

Für die Einordnung des Falls ist zwischen dem rechtskräftig abgeschlossenen deutschen Verfahren und dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren in Brasilien zu unterscheiden. Maßgeblich ist zudem, dass der Bundesgerichtshof den Beschluss am 27. Mai 2026 gefasst und seine Mitteilung am 22. Juni 2026 veröffentlicht hat.

Häufige Fragen

Wurden die Taten im Ausland begangen?

Ja. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Taten in Brasilien begangen. Gleichwohl kam es in Deutschland zu einer rechtskräftigen Verurteilung.

Ist die Freiheitsstrafe jetzt endgültig?

Nach der Mitteilung des Bundesgerichtshofs ist das deutsche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Die Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten bleibt bestehen.

Worauf stützte sich die Revision?

Die Revision des Angeklagten war auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt. Der Bundesgerichtshof sah im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, der die Gesamtfreiheitsstrafe beeinflusste.

Welche Rolle spielt das Verfahren in Brasilien?

Nach den Angaben des Bundesgerichtshofs ist in Brasilien zumindest auch wegen der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe ein weiteres Strafverfahren anhängig. Dort wurde der Angeklagte in Abwesenheit zu 30 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Verurteilung ist bislang nicht rechtskräftig.

Warum änderten die festgestellten Fehler nichts an der Strafe?

Der Bundesgerichtshof korrigierte eine fehlerhafte Bewertung der Konkurrenzen und einen Strafzumessungsfehler. Nach seiner Bewertung hatten diese Punkte aber keinen Einfluss auf die vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe.

Entscheidungsdaten

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 1. Strafsenat
  • Beschlussdatum: 27. Mai 2026
  • Veröffentlichungsdatum: 22. Juni 2026
  • Aktenzeichen: 1 StR 169/26
  • Vorinstanz: Landgericht München I, Urteil vom 14. November 2025, 20 KLs 478 Js 223403/23
  • Rechtsgebiet: Strafrecht
  • Wichtige Tatbestände: schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, sexueller Missbrauch von Kindern, weitere Straftatbestände in Tateinheit, darunter Vergewaltigung
  • Rechtskraft: Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Symbolgrafik:© KI

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