Die Betreuung von Kindern nach einer Trennung wird heutzutage in vielen Fällen nicht mehr strikt nach dem Muster praktiziert, dass sie im Haushalt eines Elternteils ihren Lebensmittelpunkt haben und der andere Elternteil alle zwei Wochen am Wochenende sein Umgangsrecht ausübt. Dieses Modell wird als Residenzmodell bezeichnet.
Immer häufiger besteht der Wunsch bei beiden Elternteilen auch im Falle einer Trennung in gleichem Maße an der tatsächlichen Betreuung teilzuhaben und das sog. Wechselmodell zu praktizieren. Wenn es die tatsächlichen Umstände, wie z.B. räumliche Nähe, Arbeitszeiten und Konsensfähigkeit zulassen, kann ein Wechselmodell sogar gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.
Wird ein Kind im sog. paritätischen Wechselmodell betreut, also hälftig von beiden Elternteilen, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob dennoch die Verpflichtung bestehen kann, an den anderen Elternteil für das Kind Unterhalt zu zahlen. Oftmals herrscht die Vorstellung, mit der Betreuung eines Kindes im Wechselmodell entfalle auch die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt, da das Kind in beiden Haushalten versorgt wird.
Dem ist jedoch nicht so. Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeit im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass eine Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich beim Wechselmodell vielmehr nach dem beiderseitigen (addierten) Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Bedarf (Regelbedarf) insb. die Mehrkosten des Wechselmodells. Die Berechnung des zu zahlenden Barunterhaltes erfolgt sodann durch die Ermittlung einer Quote aus den beiderseitigen Einkommen, von dem jeweils vorab der angemessene Selbstbehalt von zurzeit 1.750,00 € abzuziehen ist. Das Kindergeld ist bei der Berechnung des Barunterhalts zur Hälfte bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Im Ergebnis bleibt ein Anspruch auf Kindesunterhalt in Höhe der verbleibenden Unterhaltsspitze gegen den besserverdienenden Elternteil.
Liegt der Betreuungsanteil eines Elternteils bei weniger als 50 % aber höher als bei dem klassischen Residenzmodell, bleibt es grundsätzlich bei dessen alleiniger Barunterhaltspflicht. In Betracht kommt jedoch eine Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle.









