In Deutschland kommt es immer häufiger zu einer Trennung der Eltern. Dabei haben besonderes die gemeinsamen Kinder unter der Trennung zu leiden, da die Streitigkeiten auf den Schultern der Kinder ausgetragen werden. Ein heikles Thema ist in diesem Zusammenhang der sogenannte Kindesunterhalt, insbesondere wer für den Unterhalt des Kindes aufkommen muss, wenn beide Elternteile das Kind betreuen.
Unterhaltspflicht der Eltern
Nach dem deutschen Gesetzgeber sind beide Eltern gegenüber dem Kind gleichermaßen unterhaltspflichtig. In § 1606 Abs. 1 BGB heißt es:
„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“
Das bedeutet, dass Beide für den Unterhalt des Kindes gemeinsam sorgen müssen. Es spielt keine Rolle, ob ein Kind bei der Mutter oder bei dem Vater wohnt und betreut wird. Auch eine Scheidung hat keine Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtung der Personen. Sie wirkt lediglich zwischen den Eheleuten, so dass auch das gemeinsame Sorgerecht durch eine Scheidung grundsätzlich nicht berührt wird.
Ein Ehepartner betreut das Kind – der Andere muss zahlen!
Häufig ist es mittlerweile so, dass das gemeinsame Kind bei einem Elternteil aufwächst und versorgt wird. Dieser Elternteil erbringt seine Unterhaltsleistung in Form des sogenannten Naturalunterhalts nach § 1606 Abs. 3 S.2 BGB.
„Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.“
Der andere Elternteil ist bei diesem Modell verpflichtet einen Kindesunterhalt zu zahlen. Die gesetzliche Grundlage für diese Regelung ist in § 1612a Abs. 1 BGB zu finden:
„Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen.“
Beide betreuen das Kind – Wer muss Kindesunterhalt zahlen?
Schwieriger ist die Konstellation, in denen beide Eltern das Kind abwechselnd, jeweils zur Hälfte betreuen. In der Rechtsprechung wird die Konstellation als Wechselmodell bezeichnet. Fraglich ist dabei jedoch, wie der Gesetzgeber das Modell behandelt. Die Regelung des § 1612a Abs. 1 BGB kann nicht ohne Weiteres angewandt werden, weil die wesentlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Somit lässt sich zunächst festhalten, dass die Legislative das Wechselmodell nicht vorgesehen und berücksichtigt hat.
Der BGH setzte sich jedoch in einigen Entscheidungen mit der Problematik auseinander und entschied dabei folgendes:
Bei einer wechselseitigen Erziehung des gemeinsamen Kindes ist ein wechselseitiger Kindesunterhalt zu entrichten. Das bedeutet konkret, dass beide Elternteile für den Kindesunterhalt gemeinschaftlich aufkommen müssen. Zu berücksichtigen ist, dass die jeweilige Unterhaltshöhe nicht identisch sein muss, da sich diese immer nach den persönlichen Einkommensverhältnissen des Unterhalspflichtigen richtet. So kann es zu einer Verschiebung kommen. Als Anhaltspunkt für die Berechnung der monatlichen Zahlungshöhe ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle heranzuziehen.
Bei Fragen zum Kindesunterhalt ist es abschließend daher sinnvoll einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Familienrecht zu kontaktieren. Eine optimale Beratung und Vertretung wird so sichergestellt.
Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)
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