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Kirchliche Privatschule kann nur bei staatlicher Anerkennung subventioniert werden

Zuletzt bearbeitet am: 03.02.2023

Luxemburg. Die EU-Staaten dürfen Subventionen für kirchliche Privatschulen auf die im eigenen Land anerkannten Religionsgemeinschaften beschränken. Dies hat der Europäische Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg zu einer entsprechenden Regelung in Österreich am Donnerstag, 2. Februar 2023, entschieden (Az: C-372/21).

Die in Deutschland anerkannte protestantische „Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland“ ist damit unterlegen. Sie hatte im Nachbarland Österreich für die Personalkosten einer Privatschule Subventionen beantragt.

Von den in Österreich zuständigen Behörden wurden die Zuschüsse jedoch verweigert. Zuschüsse seine bei konfessionellen Privatschulen nur denen vorbehalten, die sich in der Trägerschaft einer in Österreich anerkannten Glaubensgemeinschaft befinden.

Die Siebenten-Tags-Adventisten fühlten sich damit in der EU-weit gültigen Niederlassungsfreiheiten verletzt. Die Anerkennung ihrer Religionsgemeinschaft in Deutschland müsse ausreichen. Vom zuständigen österreichischen Verwaltungsgerichtshof wurde der Streit dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Er hat nun entschieden, dass die Regelung in Österreich zulässig ist. Dies würde zwar in die Niederlassungsfreiheit eingreifen. Es sei für ausländische Glaubensgemeinschaften vermutlich schwerer, in Österreich anerkannt zu werden. Aber diese Ungleichbehandlung habe ein legitimes Ziel und sei daher gerechtfertigt.

Die Richter in Luxemburg verwiesen zur Begründung auf das öffentliche Schulsystem, das in Österreich vorherrschend ist. Konfessionelle Privatschulen würden dies nur ergänzen, damit Eltern für ihre Kinder eine ihrer religiösen Anschauung entsprechende Schulerziehung wählen können. Durch die in Österreich bestehende Beschränkung für anerkannte Religionsgemeinschaften könne Österreich sicherstellen, dass nur die Schulen aus Steuergeldern bezuschusst werden, die „einen bedeutenden Teil der Bevölkerung ansprechen“.

Quelle: © Fachanwalt.de

Symbolgrafik: © nmann77 - stock.adobe.com

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