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Kirchliches Selbstbestimmungsrecht gestärkt: Wer darf Konfession als Einstellungsvoraussetzung fordern?

Mit seiner Entscheidung vom 29. September 2025 (Az. 2 BvR 934/19) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Das Gericht hob ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auf, das einen kirchlichen Arbeitgeber zur Entschädigung einer konfessionslosen Bewerberin verurteilt hatte. Die Richter urteilten, dass das BAG das Kirchliches Selbstbestimmungsrecht des Arbeitgebers nicht ausreichend berücksichtigt hatte.

Die zentrale Rechtsfrage: AGG versus kirchliche Autonomie

Der Fall betrifft die Kollision zwischen dem Diskriminierungsschutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem verfassungsrechtlich geschützten religiösen Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.

§ 9 Abs. 1 AGG erlaubt Kirchen und Religionsgemeinschaften, bei der Einstellung von Mitarbeitenden die Religionszugehörigkeit als Kriterium heranzuziehen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die Zugehörigkeit für die jeweilige Stelle tatsächlich erforderlich ist und für die Identität sowie das Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft eine zentrale Rolle spielt. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht bleibt dabei gewahrt, sodass die Kirche eigenständig entscheiden kann, wer zu ihrem Team passt – solange dies im Rahmen gesetzlicher Vorgaben erfolgt.

 Das BVerfG betonte, dass die Gerichte bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 AGG den Gestaltungsspielraum kirchlicher Arbeitgeber respektieren müssen. Die kirchliche Autonomie umfasst das Recht, die eigenen Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und zu verwalten, wozu auch die Auswahl der Mitarbeitenden zählt.

Kirchliches Selbstbestimmungsrecht: Die Zwei-Stufen-Prüfung des Bundesverfassungsgerichts

Um einen Ausgleich zwischen Diskriminierungsschutz und Kirchlichem Selbstbestimmungsrecht zu schaffen, entwickelte das Bundesverfassungsgericht eine zweistufige Prüfung für kirchliche Einstellungsentscheidungen:

  • Erste Stufe – Plausibilitätskontrolle: Es muss ein objektiv überprüfbarer direkter Zusammenhang zwischen der geforderten Kirchenmitgliedschaft und der konkreten Tätigkeit bestehen. Gerichte müssen hierbei die Darlegung der Kirche – warum die Anforderung für ihr religiöses Ethos wichtig ist – im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung akzeptieren.
  • Zweite Stufe – Verhältnismäßigkeitsprüfung: Hier erfolgt eine offene Interessenabwägung. Das BVerfG formulierte die sogenannte Je-desto-Formel:
    • Je größer die Bedeutung der Position für die religiöse Identität nach innen oder außen, desto mehr Gewicht hat die Forderung nach Kirchenmitgliedschaft.
    • Je geringer die Relevanz der Position für das religiöse Ethos, desto eher ist dem Diskriminierungsschutz der Vorzug zu geben.

Das Gericht hat dem BAG vorgeworfen, bei seiner Entscheidung nicht ausreichend zu berücksichtigen, wie wichtig es für die Kirche ist, dass Mitarbeitende ihre Werte und Überzeugungen auch nach außen glaubwürdig vertreten. Gerade bei Stellen, die stark im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen oder das religiöse Profil der Kirche nach außen sichtbar machen, hätte dieser Aspekt in die Bewertung mit einfließen müssen.

Relevanz und Handlungsempfehlungen für die Praxis

Die Entscheidung hat erhebliche Relevanz, da kirchliche Träger mit rund 1,8 Millionen Beschäftigten zu den größten Arbeitgebern Deutschlands zählen.

Kirchliches Selbstbestimmungsrecht - Grundsätze

  • Differenzierung der Tätigkeiten: Die Unterscheidung zwischen verkündungsnahen und verkündungsfernen Aufgaben bleibt zentral. Bei verkündungsfernen Tätigkeiten ist die Kirchenmitgliedschaft meist nicht erforderlich.
  • Transparenz und Begründungspflicht: Loyalitätsanforderungen müssen funktional begründet und in der Stellenausschreibung klar benannt werden. Allgemeine Forderungen ohne Bezug zur Stelle sind unzulässig.

 Tipp für die Praxis: Unternehmen und Selbstständige, die im kirchlichen Auftrag arbeiten oder sich mit kirchlichen Trägern messen, sollten die Entscheidung des BAG nach Zurückverweisung genau beobachten. Sie wird die Grenzen des kirchlichen Arbeitsrechts weiter präzisieren. Juristische Beratung bei der Gestaltung von Stellenprofilen ist unerlässlich, um Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG zu vermeiden.

Zusammenfassung

Das BVerfG hat das Kirchliches Selbstbestimmungsrecht gestärkt und klargestellt, dass Gerichte die religiöse Autonomie kirchlicher Arbeitgeber bei Einstellungsentscheidungen stärker gewichten müssen. Die Zwei-Stufen-Prüfung und die Je-desto-Formel bieten nun einen konkreten Maßstab für die juristische Bewertung der Zulässigkeit der Anforderung der Kirchenmitgliedschaft. Das Urteil verlangt von kirchlichen Trägern eine transparente und einzelfallbezogene Begründung ihrer Loyalitätsanforderungen, während es gleichzeitig ihr Recht zur Vertretung des eigenen religiösen Ethos anerkennt.

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com

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