Inwieweit haben kirchliche und staatliche Trauungen ihre eigenen Regeln? Und wie wirkt sich das beim Heiraten und der Trennung aus?
Auch heutzutage geben sich viele Eheleute nicht mit einer standesamtlichen Trauung zufrieden. Vielmehr möchten sie auch eine kirchliche Ehe schließen. Hierzu müssen sie die Voraussetzungen der jeweiligen Religionsgemeinschaft erfüllen, die sich nach kirchlichem Recht richtet.
Aber wie sieht es nach einer Trennung/Scheidung nach staatlichem Recht aus? Hier besteht die vor der Kirche geschlossene Ehe normalerweise weiter. Dies ergibt sich daraus, dass eine kirchliche Ehe in der römisch-katholischen Kirche eigentlich als unauflösbar gilt. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie als „vollzogen“ gilt, gem. Can. 1142. Hier gibt es nach kirchlichem Recht nur die Möglichkeit der Eheannullierung, für die es bestimmte Gründe geben muss- wie mangelnder Ehewillen und mangelnde Ehefähigkeit. In diesem Fall wird die Ehe für nichtig erklärt. Das bedeutet: Die Ehe gilt rückwirkend von Anfang an als nicht geschlossen. Demgegenüber wirkt sich eine Scheidung nach staatlichem Recht wirkt sich jedoch nur in die Zukunft aus.
Manche Eheleute möchten auch nur kirchlich heiraten. Dies kann auch aus pragmatischen Gründen geschehen. Beispielsweise möchte sich ein Ehegatte nach dem Tod seines Ehegatten oder nach einer Scheidung seine Versorgungsansprüche erhalten. Oder die kirchliche Eheschließung soll vorher erfolgen.
Rein kirchliche Heirat erlaubt?
Bis vor wenigen Jahren hatte dies der staatliche Gesetzgeber ausdrücklich im Personenstandsgesetz untersagt und festgelegt, dass zunächst eine zivilrechtliche Trauung erfolgen muss, vgl. § 67 aF. Seit dem 01.01.2009 verstößt eine rein kirchliche Eheschließung nicht mehr gegen staatliches Recht.
Rechtliche Folgen einer kirchlichen Heirat
Allerdings sollten sich Ehepaare die lediglich kirchlich heiraten bewusst sein, dass diese Eheschließung keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Die Eheleute würden aus staatlicher Sicht wie Singles bzw. nichteheliche Lebensgemeinschaften behandelt. Dies hätte beispielsweise zur Konsequenz, dass es keinen Anspruch auch Unterhalt gibt, wenn ein Ehegatte in wirtschaftliche Not gerät. Steuerlich wäre eine gemeinsame Veranlagung nicht möglich. Auch wäre es fraglich, ob Ausgaben für den Partner als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Auf der anderen Seite könnte der Staat bei einer lediglich kirchlichen Heirat bei einem Zusammenleben im Rahmen von Hartz IV unter Umständen die Regeln der sogenannten Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II anwenden, die nicht notwendig eine Eheschließung nach staatlichem Recht voraussetzen. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen der Bedarfsprüfung das Einkommen und Vermögen des anderen Ehegatten angerechnet wird. Denn hier wird normalerweise davon ausgegangen, dass der bedürftige Ehepartner unterstützt wird. Dies ist allerdings normalerweise nicht zulässig, wenn das aus staatlicher Sicht nichteheliche Paar in getrennten Wohnungen leben. Dies ergibt sich aus einem Urteil des bayerischen Landessozialgerichtes vom 26.11.2014 – L 11 AS 589/14.
Des Weiteren ist es zweifelhaft, ob sich nach einer kirchlichen Heirat der Ehepartner auf ein Zeugnisverweigerungsrecht in einem Strafverfahren gem. § 52 StPO oder Zivilverfahren nach § 383 ZPO berufen kann. Das ist lediglich dann denkbar, wenn ein Verlöbnis vorliegt, das auf Eingehung einer zivilrechtlichen Ehe gerichtet ist.
Zu bedenken ist allerdings, dass sowohl die römisch-katholische als auch die protestantischen Kirchen eine rein kirchliche Trauung nur im Ausnahmefall zulassen. Grund dafür dürfte sein, dass im Rahmen der zivilrechtlichen Trauung vor allem der Name der Eheleute festgelegt wird. Des Weiteren wirkt eine kirchliche Trauung ohne staatliche Heirat unglaubwürdig, weil hier die gegenseitige Einstandspflicht nicht durchgesetzt werden kann.
Fazit:
Insofern sprechen viele Gründe dafür, dass die kirchliche Heirat erst nach der Trauung durch den Standesbeamten erfolgt. Ansonsten sollte unter Paaren geklärt werden, weshalb auf eine Heirat nach staatlichem Recht verzichtet werden kann. Paare sollten sich der damit verbundenen Nachteile und Risiken bewusst sein.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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