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Klausur von anderer Person schreiben lassen: Prüfungsbetrug bleibt nicht folgenlos

Wer zu einer Klausur nicht selbst erscheint und stattdessen eine andere Person mit den eigenen Ausweisdokumenten schreiben lässt, riskiert weit mehr als nur eine schlechte Note. Besonders unter Corona-Bedingungen mit Mund-Nasen-Schutz und Schirmmütze kann eine Identitätskontrolle erschwert sein, rechtlich schützt das aber nicht vor Sanktionen. Für Studenten ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt: Ein solcher Prüfungsbetrug kann als schwerwiegender Täuschungsversuch gelten. Zugleich müssen Hochschulen bei besonders harten Sanktionen sauber begründen, dass sie ihr Ermessen erkannt und ausgeübt haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Klausur durch eine andere Person schreiben zu lassen, ist ein Täuschungsversuch.
  • Die Bewertung der Klausur mit 5,0 und nicht bestanden blieb rechtmäßig.
  • Der Fall durfte als besonders schwerwiegend eingestuft werden.
  • Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens wurde aufgehoben, weil der Prüfungsausschuss sein Ermessen nicht erkennbar ausgeübt hatte.
  • Das Urteil betrifft Prüfungsrecht und zeigt, dass harte Sanktionen eine nachvollziehbare Ermessensentscheidung brauchen.

Der Hintergrund: Auffällige Klausur unter Corona-Bedingungen

Der Kläger war in einem Bachelorstudiengang Bau- und Umweltingenieurwesen eingeschrieben. Im ersten Prüfungszeitraum des Sommersemesters 2022 hatte er die Klausur Baumechanik B mit 5,0 nicht bestanden. Für den zweiten Prüfungszeitraum meldete er sich zum Zweitversuch an.

Bei der Klausur am 19.09.2022 erschien eine Person, die sich mit dem Immatrikulationsausweis und einem amtlichen Ausweisdokument als der Kläger auswies. Diese Person trug bei der Einlasskontrolle einen Mund-Nasen-Schutz und eine Schirmmütze. Der Aufsichtsführende konnte die Identität deshalb nicht eindeutig visuell feststellen und vermerkte dies auf der Teilnehmerliste.

Die abgegebene Klausur wurde zunächst mit 1,9 gut bewertet. Danach fiel der Prüferin auf, dass sich die Schriftbilder der beiden Klausuren deutlich unterschieden. Weitere Recherchen ergaben Ähnlichkeiten zwischen der Handschrift der zweiten Klausur und der Handschrift einer anderen Studentin aus dem ersten Prüfungszeitraum.

Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist

Das Verwaltungsgericht Hannover entschied mit Urteil vom 22.04.2026, Aktenzeichen 6 A 3125/23, teilweise zugunsten des Klägers und teilweise zugunsten der Hochschule.

Die Bewertung der Prüfungsleistung Baumechanik B mit nicht ausreichend, 5,0 blieb bestehen. Auch die Einstufung als besonders schwerwiegender Täuschungsversuch beanstandete das Gericht nicht. Aufgehoben wurde der Bescheid aber, soweit darin die Prüfungsleistung für endgültig nicht bestanden erklärt worden war.

Praktisch ist das wichtig, weil das Gericht zwei Ebenen trennt: Der Prüfungsbetrug selbst kann klar feststehen und eine 5,0 rechtfertigen. Eine darüber hinausgehende besonders harte Sanktion muss aber erkennbar auf einer eigenen, abgewogenen Entscheidung beruhen.

Warum die Bewertung mit 5,0 rechtmäßig war

Nach der Prüfungsordnung wird eine Prüfungs- oder Studienleistung beim Versuch, das Ergebnis durch Täuschung zu beeinflussen, mit nicht bestanden bewertet. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hatte, die Klausur am 19.09.2022 nicht selbst geschrieben zu haben.

Er hatte nach den Feststellungen eine andere Person an seiner Stelle und mit seinen Ausweisdokumenten die Klausur schreiben lassen. Damit wurde eine eigene und reguläre Prüfungsleistung vorgespiegelt, obwohl tatsächlich eine fremde Person die Leistung erbrachte. Die Folge war nach der Prüfungsordnung zwingend: 5,0 und nicht bestanden.

Warum der Fall besonders schwerwiegend war

Das Gericht sah in dem Vorgehen einen besonders schwerwiegenden Fall eines Täuschungsversuchs. Maßgeblich war nicht nur, dass unerlaubte Hilfe genutzt wurde. Entscheidend war, dass der Kläger die Klausur vollständig durch eine andere Person schreiben ließ und diese Person zusätzlich mit seinen Dokumenten auftrat.

Das Gericht verglich den Unwertgehalt mit einem Plagiat. Auch dort wird eine fremde Leistung als eigene Leistung ausgegeben. Noch schwerer wog hier, dass der Kläger sich nicht einmal selbst der Prüfungssituation stellte, sondern die geistige Leistung vollständig einer anderen Person überließ.

Die Prüfungsordnung nannte besonders schwerwiegende Fälle nicht abschließend, sondern enthielt Regelbeispiele. Das Gericht hielt diese Formulierung nicht für zu unbestimmt. Solche offenen Begriffe sollen gerade ermöglichen, auch nicht ausdrücklich genannte schwere Täuschungsformen zu erfassen.

Warum das endgültige Nichtbestehen aufgehoben wurde

Anders bewertete das Gericht die zusätzliche Sanktion des endgültigen Nichtbestehens. Nach der Prüfungsordnung konnte das zuständige Organ in besonders schwerwiegenden Fällen weitergehende Sanktionen verhängen. Das Wort kann bedeutet: Der Prüfungsausschuss hatte Ermessen.

Er musste also erkennbar prüfen, ob über die 5,0 hinaus überhaupt eine weitere Sanktion verhängt werden soll. Außerdem musste er erkennbar abwägen, welche mögliche Sanktion angemessen ist. Nach Auffassung des Gerichts war das in den Protokollen und Bescheiden nicht ausreichend erkennbar.

Das Gericht sprach deshalb von einem Ermessensnichtgebrauch. Gemeint ist: Eine Behörde oder ein Prüfungsausschuss hat zwar einen Entscheidungsspielraum, zeigt aber nicht, dass dieser Spielraum erkannt und genutzt wurde. Solche Erwägungen konnten im Gerichtsverfahren nicht erstmals vollständig nachgeschoben werden.

Was Studenten und Hochschulen daraus lernen können

Für Studenten ist die Kernaussage deutlich: Eine Klausur durch eine andere Person schreiben zu lassen, ist kein bloßer Formfehler und keine harmlose Abkürzung. Es kann als besonders schwerer Prüfungsbetrug gewertet werden und die Prüfungsleistung bleibt dann regelmäßig nicht bestanden.

Für Hochschulen zeigt die Entscheidung: Bei besonders einschneidenden Folgen reicht es nicht, nur den Täuschungsversuch festzustellen. Der Prüfungsausschuss muss nachvollziehbar dokumentieren, dass er die möglichen Folgen abgewogen hat. Dazu können nach dem Urteil etwa der Unrechtsgehalt der Täuschung und die Auswirkungen auf die berufliche Zukunft zählen.

Typische Fehler, die Betroffene vermeiden sollten

  • Identitätstäuschung unterschätzen: Wer eine andere Person zur Prüfung schickt, riskiert eine besonders schwere Bewertung des Verhaltens.
  • Corona-Masken als Schutz vor Kontrolle ansehen: Ein Mund-Nasen-Schutz erschwert die Kontrolle, ändert aber nichts an der rechtlichen Bewertung eines Täuschungsversuchs.
  • Nur auf Formfehler setzen: Formelle Fragen können wichtig sein, beseitigen aber nicht automatisch die Feststellung eines Täuschungsversuchs.
  • Ermessensentscheidungen nicht prüfen: Bei besonders harten Sanktionen muss erkennbar sein, dass der Prüfungsausschuss seinen Entscheidungsspielraum genutzt hat.

Redaktions-Tipp

Wer einen Prüfungsbescheid erhält, sollte genau zwischen der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung und einer zusätzlichen Sanktion wie dem endgültigen Nichtbestehen unterscheiden. Beide Punkte können rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sein.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn jemand anderes meine Klausur schreibt?

Nach dieser Entscheidung kann das als Täuschungsversuch gewertet werden. Die betroffene Prüfungsleistung kann mit 5,0 und nicht bestanden bewertet werden.

Ist eine fremdgeschriebene Klausur ein schwerwiegender Täuschungsversuch?

Ja, jedenfalls kann sie das sein. Das Gericht sah es als besonders schwerwiegend an, wenn ein Prüfling nicht selbst erscheint und eine andere Person mit seinen Ausweisdokumenten die Klausur schreiben lässt.

Kann eine Hochschule sofort das endgültige Nichtbestehen feststellen?

Eine solche harte Sanktion braucht eine erkennbare Ermessensentscheidung. Der Prüfungsausschuss muss zeigen, dass er die Sanktion und mögliche Alternativen abgewogen hat.

Warum wurde die 5,0 nicht aufgehoben?

Weil der Kläger eingeräumt hatte, die Klausur nicht selbst geschrieben zu haben. Nach der Prüfungsordnung führte der Täuschungsversuch zur Bewertung mit nicht bestanden.

Reicht ein Handschriftenvergleich für einen Verdacht?

Im Fall spielten abweichende Schriftbilder und Ähnlichkeiten zu einer anderen Klausur eine Rolle. Entscheidend war am Ende aber auch, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung einräumte, die Klausur nicht selbst geschrieben zu haben.

Entscheidungsdaten

  • Gericht: Verwaltungsgericht Hannover
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • Aktenzeichen: 6 A 3125/23
  • Rechtsgebiet: Prüfungsrecht, Verwaltungsrecht
  • Wichtige Normen: § 18 Abs. 1 Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Bau- und Umweltingenieurwesen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Symbolgrafik:© KI

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