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Klinik-Finanzierung: Wer zu spät klagt, kann Zahlungen nicht mehr stoppen

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(2 Bewertungen)17.06.2026 Verwaltungsrecht

Wer staatliche Zahlungen an einen Konkurrenten angreifen will, darf nicht erst warten, bis die Höhe der Förderung sichtbar wird. Genau daran ist eine Trägerin gemeinnütziger Kliniken vor dem Verwaltungsgericht Berlin gescheitert. Sie wollte künftige Ausgleichsleistungen des Landes Berlin an die kommunale Krankenhausgesellschaft Vivantes verhindern. Das Gericht stellte jedoch darauf ab, dass der zugrunde liegende Verwaltungsakt schon seit 2020 hätte angefochten werden müssen.

Die Entscheidung ist vor allem für Krankenhausträger und andere Einrichtungen wichtig, die öffentliche Finanzierungen von Mitbewerbern rechtlich überprüfen lassen wollen. Sie zeigt: Entscheidend kann nicht erst die einzelne spätere Zahlung sein, sondern bereits der Verwaltungsakt, der solche Zahlungen ermöglicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Klage gegen künftige Zahlungen des Landes Berlin an Vivantes wurde als unzulässig abgewiesen.
  • Nach Auffassung des Gerichts hätte die Klägerin schon gegen den Betrauungsakt vom 8. Juli 2019 vorgehen müssen.
  • Dieser Betrauungsakt wurde im Februar 2020 mit Rechtsbehelfsbelehrung im Amtsblatt veröffentlicht und war damit später bestandskräftig.
  • Dass der Klägerin das Ausmaß der Zahlungen erst 2023 bewusst geworden sein soll, änderte daran nichts.
  • Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Worum es bei der Klinikfinanzierung ging

Die Klägerin ist eine Trägerin gemeinnütziger Kliniken. Sie wandte sich gegen die Finanzierung der kommunalen Krankenhausgesellschaft Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH durch das Land Berlin.

Grundlage der Zahlungen war ein sogenannter Betrauungsakt vom 8. Juli 2019. Mit einem solchen Verwaltungsakt wird eine Einrichtung mit bestimmten Aufgaben betraut. Hier ging es um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, insbesondere um die medizinische Versorgung in Krankenhäusern und die stationäre Notfallversorgung.

Im Gegenzug kann das Land nach dem Betrauungsakt Ausgleichsleistungen an Vivantes gewähren. Genannt werden etwa Investitionszuschüsse oder der Ausgleich von Jahresfehlbeträgen. Auf dieser Grundlage erhielt Vivantes nach der Pressemitteilung mehrstellige Millionenbeträge.

Was die Klägerin erreichen wollte

Die Klägerin erhob im August 2023 Klage. Sie wollte erreichen, dass das Land Berlin künftige Zahlungen an Vivantes unterlässt.

Zur Begründung berief sie sich insbesondere auf die Berufsfreiheit, den Gleichbehandlungsgrundsatz und beihilferechtliche Vorschriften. Außerdem verwies sie darauf, dass sie selbst als in den Krankenhausplan 2020 aufgenommenes Krankenhaus Pauschalen für Investitionskosten vom Land erhalte, diese aber seit Jahren nicht bedarfsdeckend seien.

Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist

Die 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage mit Urteil vom 8. Juni 2026 als unzulässig abgewiesen. Das Aktenzeichen lautet VG 33 K 352/23.

Der Kern der Entscheidung: Die Klägerin konnte nicht mit einer Leistungsklage verlangen, dass das Land künftige Ausgleichsleistungen an Vivantes unterlässt. Nach Auffassung des Gerichts war die speziellere Anfechtungsklage vorrangig. Die Klägerin hätte also bereits den Betrauungsakt angreifen müssen, der die rechtliche Grundlage für die späteren Zahlungen bildete.

Praktisch ist das bedeutsam, weil öffentliche Förderungen häufig nicht nur aus einzelnen Überweisungen bestehen. Oft gibt es vorher einen Verwaltungsakt, der die spätere Finanzierung rechtlich ermöglicht. Wer erst gegen spätere Zahlungen vorgeht, kann zu spät kommen.

Warum das Gericht so entschieden hat

Der Betrauungsakt wurde im Februar 2020 im Amtsblatt veröffentlicht. Er war nach den Angaben des Gerichts mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine solche Belehrung weist darauf hin, welcher Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung möglich ist.

Nach Auffassung des Gerichts wurde der Betrauungsakt bestandskräftig. Bestandskräftig bedeutet vereinfacht: Ein Verwaltungsakt kann grundsätzlich nicht mehr mit den üblichen Rechtsbehelfen angegriffen werden, wenn die maßgebliche Frist abgelaufen ist.

Dass der Betrauungsakt keine konkreten Zahlungen an Vivantes vorsah, half der Klägerin nicht. Das Gericht sah ihn dennoch als Rechtsgrund für die Ausgleichsleistungen. Auch der Einwand, der Klägerin sei erst 2023 das Ausmaß der Ausgleichsleistungen bewusst geworden, blieb ohne Erfolg.

Nach der Kammer hätte die Klägerin bereits im Rahmen einer Anfechtung des Betrauungsakts vorbringen können, dass dieser keine Obergrenze für Zahlungen enthalte.

Was die Entscheidung für Krankenhausträger bedeutet

Für Krankenhausträger und andere Einrichtungen, die sich durch öffentliche Zahlungen an Mitbewerber benachteiligt sehen, ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis: Es kommt darauf an, frühzeitig den rechtlichen Ausgangspunkt der Förderung zu prüfen.

Wer erst dann reagiert, wenn hohe Beträge ausgezahlt wurden, kann prozessual scheitern. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zahlungen auf einem zuvor veröffentlichten und bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt beruhen.

Die Entscheidung betrifft nicht nur die Frage, ob eine Förderung inhaltlich rechtmäßig ist. Sie zeigt vor allem, dass Gerichte zuerst prüfen, ob die gewählte Klageart zulässig ist und ob die maßgeblichen Fristen eingehalten wurden.

Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten

  • Nicht nur auf die Auszahlung schauen: Entscheidend kann schon der Verwaltungsakt sein, der spätere Zahlungen ermöglicht.
  • Veröffentlichungen nicht übersehen: Ein im Amtsblatt veröffentlichter Verwaltungsakt kann Fristen auslösen oder für die rechtliche Bewertung wichtig werden.
  • Die falsche Klageart vermeiden: Wenn ein Verwaltungsakt angegriffen werden muss, kann eine spätere Unterlassungsklage unzulässig sein.
  • Ein späteres Bekanntwerden der Zahlungshöhe nicht überschätzen: Nach der Entscheidung genügte es nicht, dass das Ausmaß der Ausgleichsleistungen erst später bewusst geworden sein soll.

Redaktions-Tipp

Wer als Einrichtung öffentliche Zahlungen an einen Wettbewerber für problematisch hält, sollte zuerst klären, welcher Verwaltungsakt oder welche Entscheidung die Zahlungen trägt. Häufig entscheidet nicht die spätere Überweisung, sondern der frühere Bescheid über die rechtlichen Möglichkeiten.

Häufige Fragen zur Entscheidung

Warum war die Klage gegen die Zahlungen an Vivantes unzulässig?

Weil nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin der Betrauungsakt als Grundlage der Zahlungen hätte angefochten werden müssen. Eine Unterlassungsklage gegen künftige Zahlungen war gegenüber der Anfechtung dieses Verwaltungsakts nachrangig.

Was ist ein Betrauungsakt?

Ein Betrauungsakt ist ein Verwaltungsakt, mit dem eine Einrichtung mit bestimmten Aufgaben betraut wird. Hier ging es um Aufgaben der medizinischen Versorgung und der stationären Notfallversorgung durch Vivantes.

Warum spielte die Veröffentlichung im Amtsblatt eine Rolle?

Der Betrauungsakt wurde im Februar 2020 im Amtsblatt veröffentlicht und enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Das war für die Frage wichtig, ob die Klägerin rechtzeitig gegen diesen Verwaltungsakt hätte vorgehen müssen.

Reicht es, erst gegen spätere Zahlungen zu klagen?

Nach dieser Entscheidung nicht, wenn die Zahlungen auf einem bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt beruhen. Dann kann es erforderlich sein, den zugrunde liegenden Verwaltungsakt rechtzeitig anzugreifen.

Ist die Entscheidung endgültig?

Aus der Pressemitteilung ergibt sich, dass gegen das Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden kann.

Entscheidungsdaten

  • Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
  • Entscheidungsdatum: 8. Juni 2026
  • Aktenzeichen: VG 33 K 352/23
  • Kammer: 33. Kammer
  • Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht, Krankenhausfinanzierung, beihilferechtliche Bezüge
  • Wichtige rechtliche Bezüge: Berufsfreiheit, Gleichbehandlungsgrundsatz, beihilferechtliche Vorschriften, Bestandskraft eines Verwaltungsakts, Vorrang der Anfechtungsklage
  • Rechtsmittel: Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Symbolgrafik:© KI

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