Würzburg (jur). Das Verwaltungsgericht Würzburg hat eine Allgemeinverfügung der Stadt Aschaffenburg für rechtmäßig befunden, die es der Gruppe „Letzte Generation“ und anderen Klimaaktivisten bei unangemeldeten Kundgebungen untersagt, sich auf Fahrbahnen anzukleben. Damit beuge die Stadt „einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ vor, erklärte das Verwaltungsgericht in seinem am Freitag, 8. September 2023, veröffentlichten Beschluss vom Vortag (Az.: W 5 S 23.1243).
Mit der Allgemeinverfügung vom 7. August 2023 hatte es die Stadt der „Letzte Generation“ und anderen Protestgruppierungen untersagt, für nicht angemeldete Versammlungen Straßen – mit Ausnahme kurzzeitiger Straßenquerungen – zu nutzen und sich auf Fahrbahnen anzukleben, festzuketten, festzubinden oder niederzulassen. Die Verfügung gilt zunächst bis zum 15. September 2023. Anlass war die Blockade der zwei in die Innenstadt führenden Spuren einer Hauptstraße am 3. Juli 2023.
Hiergegen klagt ein Klimaaktivist der „Letzten Generation“. Mit seinem Eilantrag beantragte er zudem die aufschiebende Wirkung seiner Klage.
Dies lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg nun jedoch ab. Nach summarischer Prüfung bestünden „keine Zweifel daran, dass die angegriffene Allgemeinverfügung rechtmäßig ist“. Die Stadt habe davon ausgehen dürfen, dass durch die Aktionen der Klimakleber eine „Verwirklichung des Nötigungstatbestands“ und eine „Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs“ drohen. Damit sei „von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen“. Konkret verwiesen die Richter unter anderem auf Gefahren für die Teilnehmer selbst sowie durch die Behinderung von Rettungskräften.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bleibe dabei gewahrt. Die Anordnungen seien „geeignet, erforderlich und angemessen“, um „die zu erwartenden Gefahren“ durch entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht angemeldete Versammlungen zumindest zu verringern, erklärten die Würzburger Richter.
Die Versammlungsfreiheit werde daher „nicht unzumutbar eingeschränkt“. Sie finde „ihre Grenze in den Grundrechten anderer Verkehrsteilnehmer“. Mit den verursachten Staus würden unbeteiligte Dritte für die Zwecke der Klimaaktivisten „instrumentalisiert“.
Auf das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht könnten sich die Aktivisten nicht berufen. Dies sei als letztes Mittel für den Fall einer drohenden Aufhebung der Staats- und Rechtsordnung beschränkt. Eine solche Situation bestehe aber nicht.
Die Stadt Aschaffenburg hatte es auch untersagt, sich an in Straßennähe stehenden Fahrzeugen anzukleben, festzuketten oder festzubinden. In diesem Punkt verwarf das Verwaltungsgericht die Allgemeinverfügung als zu unbestimmt. Auch die „Gefahrenprognose“ sei diesbezüglich unzureichend.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock