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Kommunen in Niedersachsen dürfen gegen Kiesbeete vorgehen

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(5 Bewertungen)08.06.2026 Strafrecht

Lüneburg. Zumindest in Niedersachsen können Kommunen anordnen, dass Kiesbeete beseitigt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die niedersächsische Bauordnung "die 'Versteinerung der Stadt' auf das notwendige Ausmaß begrenzen", heißt es in einem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg, der am Mittwoch, 18. Januar 2023 bekanntgegeben wurde (Az.: 4 A 1791/21).

Bei den Klägern handelt es sich um die Eigentümer eines Hausgrundstücks in Diepholz. Im Vorgarten befinden sich zwei Beete mit einer Gesamtfläche von ca. 50 Quadratmetern, die mit Kies bedeckt sind und in denen einzelne Koniferen, Sträucher und Bodendeckern gepflanzt sind. Von der Stadt wurde angeordnet, den Kies aus den Beeten zu entfernen, da laut Bauordnung nicht überbaute Flächen „Grünflächen“ sein müssten.

Die Eigentümer waren der Meinung, dass im Hinbliock auf Größe und Anzahl der im Kies befindlichen Pflanzen die Beete im Vorgarten durchaus als „Grünfläche“ anzusehen seien. Außerdem verfüge der Garten hinter dem Haus über eine Rasenfläche und eine Vielzahl von Pflanzen, sodass das gesamte Grundstück einen „ökologisch wertvollen Lebensraum“ biete.

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Hannover nicht gefolgt (Urteil vom 12. Januar 2022, Az.: 4 A 1791/21). Das Oberverwaltungsgericht, das sich erstmals mit Kiesbeeten befasste, hat den Antrag auf Berufung mit seinem Beschluss nun abgewiesen. Die Bauaufsichtshabe hier einschreiten dürfen, weil die Beete im Vorgarten nicht den Anforderungen der niedersächsischen Bauordnung entsprachen.

Die Richter in Lüneburg führten zur Begründung aus, dass die Beete im Vorgarten keine Grünflächen mit Kies seien, sondern eher umgekehrt punktuell bepflanzte Kiesbeete darstellten. Grünflächen seien durch die mit Pflanzen bewachsenen Flächen gekennzeichnet. Ihr wesentliches Merkmal sei der "grüne Charakter". Hierdurch seien Steinelemente nicht ausgeschlossen, aber diese Elemente dürften im Gesamtbild nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Dies sei hier eindeutig nicht der Fall.

Das OVG lies auch den Hinweise auf den Garten hinter dem Haus nicht gelten. Der Niedersächsischen Bauordnungen sei nicht zu entnehmen, dass die nicht überbauten Flächen auf Grundstücken nur „überwiegend“ Grünflächen sein müssten. Dieses Verständnis würde auch im Widerspruch zum Verständnis des Gesetzgebers stehen, „die ‚Versteinerung der Stadt‘ auf das notwendige Ausmaß zu beschränken“.

Quelle: © Fachanwalt.de

Symbolgrafik: © Fotoschlick - stock.adobe.com

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